Rz. 83

Die Beendigung des Vertrags erfolgt nach § 327o Abs. 1 BGB[406] – in Umsetzung von Art. 15 Digitale-Inhalte-RL, wonach der Verbraucher sein Recht auf Vertragsbeendigung durch eine Erklärung an den Unternehmer ausübt, die seinen Entschluss zur Vertragsbeendigung zum Ausdruck bringt – durch form- (mithin auch durch eine mündliche oder konkludente)[407] und begründungsfreie, aber empfangsbedürftige Erklärung (vgl. § 130 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Unternehmer, in welcher der Entschluss des Verbrauchers zur Beendigung des Vertrags zum Ausdruck kommt (d.h. den Vertrag mit dem Unternehmer nicht mehr fortsetzen zu wollen, ohne dass das Wort "Vertragsbeendigung" Verwendung finden muss).[408]

 

Beachte

Aufgrund der Empfangsbedürftigkeit der Erklärung kommt aber ein bloßer De-Installationsakt des Verbrauchers in Bezug auf das digitale Produkt dann nicht in Betracht, wenn der Unternehmer davon und der damit einhergehenden Auswirkung auf den Vertrag nichts erfährt.[409]

§ 351 BGB ist gemäß § 327a Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden, womit bei mehreren Ausübungsberechtigten das Recht zur Vertragsbeendigung nur von allen gemeinsam ausgeübt werden kann[410] ("was durch den Verweis in § 327n Abs. 1 S. 3 BGB auch im Fall der Minderung gilt").[411]

[406] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327o Rn 4.
[407] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 71, was aber aus Beweisgründen nicht ratsam ist: Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 199.
[408] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 71.
[409] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 199.
[410] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327o Rn 5.
[411] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 71.

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