Rz. 71

Die §§ 327l–n BGB regeln die Abhilfen bei Vertragswidrigkeit.[356] Ist das digitale Produkt mangelhaft (Produkt- oder Rechtsmangel), kann der Verbraucher nach der Hierarchie- bzw. Stufenleiter des § 327i BGB (Rechte des Verbrauchers bei Mängeln) in Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 Digitale-Inhalte-RL, wonach bei Vertragswidrigkeit der Verbraucher unter den in Art. 14 Digitale-Inhalte-RL genannten Bedingungen einen Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, auf eine anteilsmäßige Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags hat, und in Anlehnung an § 437 BGB, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen nach einem zweistufigen System der Rechtsbehelfe[357] (Vorrang der Nacherfüllung)

nach § 327l BGB Nacherfüllung verlangen (Nr. 1: Prinzip des Vorrangs der Nacherfüllung),
nach § 327m Abs. 1, 2, 4 und 5 (ohne Abs. 3) BGB den Vertrag beenden (Vertragsbeendigung) oder (alternativ) nach § 327n BGB den Preis mindern (Minderung) (Nr. 2) und
(zusätzlich, obgleich nicht Gegenstand der Digitale-Inhalte-RL) nach § 280 Abs. 1 oder § 327m Abs. 3 BGB Schadensersatz bzw. nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (Nr. 3).
[356] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 165; HK-BGB/Schulze, § 327g Rn 4.
[357] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 148.

a) Nacherfüllung (Herstellung des vertragsgemäßen Zustands)

 

Rz. 72

Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser nach § 327l Abs. 1 Satz 1 BGB in Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 Digitale-Inhalte-RL[358]

den vertragsgemäßen Zustand (unentgeltlich, vgl. Art. 14 Abs. 3 Digitale-Inhalte-RL:[359] Der Unternehmer hat entstehende Aufwendungen selbst zu tragen) herzustellen und
die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
 

Beachte

Art. 14 Abs. 2 Digitale-Inhalte-RL trifft keine Differenzierung zwischen "Nachbesserung" und "erneuter Bereitstellung", womit es im Ermessen des Unternehmers liegt, wie er die Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts wiederherstellt.[360]

 

Achtung

Anders als im Kaufrecht hat der Verbraucher kein Wahlrecht:[361] Er bestimmt also nicht die Art der Nacherfüllung. Vielmehr bestimmt der Unternehmer die Form der Nacherfüllung[362] (bei freier Wahl der Mittel, etwa Übermittlung einer aktualisierten Version eines digitalen Produkts oder durch erneute Bereitstellung einer fehlerfreien Kopie).[363] Der Ausschluss des Wahlrechts zugunsten des Käufers liegt in der Eigenart digitaler Produkte begründet: So wird der Unternehmer dem Nachbesserungsverlangen des Verbrauchers wohl regelmäßig durch die Bereitstellung einer mangelfreien Kopie Rechnung tragen. Das geht schnell und ist auch angemessen.[364] Die Unterschiede zwischen Nachbesserung und Bereitstellung verschwimmen bei digitalen Produkten.[365]

 

Rz. 73

Das Nacherfüllungsverlangen des Verbrauchers kann formfrei (auch mündlich) ohne Verwendung der Begrifflichkeit "Nacherfüllung" erfolgen, etwa durch Schilderung der die Vertragswidrigkeit aus Verbrauchersicht ausmachenden Tatsachen verbunden mit der Bitte um Abhilfe.[366]

 

Beachte

Da der Unternehmer nach § 327l Abs. 1 Satz 1 BGB den vertragsmäßigen Zustand "unentgeltlich" herbeizuführen hat, sind auch die für ggf. eine Tätigkeit Dritter (Einbindung anderer Personen durch den Unternehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten) anfallenden Kosten für den Verbraucher unentgeltlich.[367] Selbst eine mittelbare Kostenbelastung des Verbrauchers (Kostenabwälzung) ist ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere andere Kosten (bspw. Netzübertragungskosten beim Download einer bereitgestellten mangelfreien Version): Eine Kostenabwälzung muss ausscheiden, da der Regelungszweck darin besteht, "den Verbraucher von allen entstehenden Kosten der Nacherfüllung freizuhalten, weil ihn diese von der Durchsetzung seines Rechts abhalten könnten, zumal er auf die vom Unternehmer gewählte Form der Nacherfüllung keinen Einfluss hat".[368]

Der Unternehmer hat – in Konkretisierung der ihn treffenden Verpflichtung – die Nacherfüllung gemäß § 327l Abs. 1 Satz 2 BGB

innerhalb einer "angemessenen Frist"[369] ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat (ohne feste Fristvorgabe – obgleich die Parteien im Einzelfall auch eine "angemessene Frist" für die Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes vereinbaren können, vgl. Erwägungsgrund 64 der Digitale-Inhalte-RL) und

ohne "erhebliche Unannehmlichkeiten" für den Verbraucher[370] durchzuführen.

Eine erhebliche Unannehmlichkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass der Verbraucher zur Ermöglichung der Nacherfüllung erhebliche Änderungen an anderer Software oder Hardware vornehmen muss.[371]

 

Beachte

Eine "unangemessen" (kurze) Frist "setzt, wie auch sonst, eine angemessen lange Frist in Gang".[372]

 

Rz. 74

Der Anspruch auf Nacherfüllung ist gemäß § 327l Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen (Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs), wenn die Nacherfüllung für den Unternehmer

(tatsächlich oder...

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