Rz. 84
Die Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung finden in Bezug auf die Rückerstattung der Leistungen durch den Unternehmer an den Verbraucher in § 327o Abs. 2–5 BGB eine Sonderregelung, die zwar in der Digitale-Inhalte-RL nicht vorgegeben ist. Gleichwohl ist Art. 17 Abs. 3 Digitale-Inhalte-RL zu beachten, wonach ein Wertersatzanspruch ausdrücklich ausgeschlossen wird (weshalb auch "ein eingeschränkter Verweis auf die §§ 346 ff. BGB schon deshalb nicht möglich [war])".
Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Unternehmer den Verbraucher nach § 327o Abs. 2 Satz 1 BGB (in Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 Digitale-Inhalte-RL, wonach im Fall der Beendigung des Vertrags der Unternehmer dem Verbraucher alle im Rahmen des Vertrags gezahlten Beträge zurückzuerstatten hat) die Zahlungen zu erstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags bereits geleistet hat.
§ 327o Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst alle vom Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB erfassten Verträge für den Fall, dass der Unternehmer bei Vertragsbeendigung zur Rückzahlung der vom Verbraucher erhaltenen Leistungen verpflichtet ist.
Für Leistungen, die der Unternehmer aufgrund der Vertragsbeendigung nicht mehr zu erbringen hat (sowohl im Rahmen einer einmaligen Bereitstellung als auch im Hinblick auf weitere Zahlungen im Fall dauerhafter Bereitstellungen), erlischt gemäß § 327o Abs. 2 Satz 2 BGB (in Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 Digitale-Inhalte-RL) gleichzeitig sein Anspruch gegen den Verbraucher auf Zahlung des vereinbarten Preises (bzw. weiterer Zahlungen im Falle dauerhafter Bereitstellungen).
Rz. 85
Abweichend hiervon erlischt nach § 327o Abs. 3 Satz 1 BGB bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts der Anspruch des Unternehmers auf bereits erbrachte Leistungen (Schicksal geschuldeter oder bereits geleisteter Zahlungen) – jedoch nur für denjenigen Teil des Bereitstellungszeitraums, in dem das digitale Produkt mangelhaft war (Wegfall des Anspruchs für den Zeitraum der Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts). Der gezahlte Preis für den Zeitraum, für den der Anspruch entfallen ist, ist dem Verbraucher zu erstatten (so § 327o Abs. 3 Satz 2 BGB, anteilige Rückerstattung des gezahlten Preises). "Anders als bei der Minderung entfällt der Vergütungsanspruch des Unternehmers für den relevanten Zeitraum nach § 327o Abs. 3 BGB vollständig, auch wenn die Nutzung des digitalen Produkts nur teilweise beeinträchtigt ist. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der Erheblichkeitsschwelle des § 327m Abs. 2 S. 2 BGB gerechtfertigt".
Für die weiteren Modalitäten der Erstattung ist gemäß § 327o Abs. 4 BGB in Umsetzung von Art. 18 Digitale-Inhalte-RL (Fristen und Zahlungsmittel für die Erstattung durch den Unternehmer) die Regelung des § 327 Abs. 4 Sätze 2–5 BGB entsprechend anzuwenden (Verweis im Hinblick auf weitere Details zur Erstattung der Zahlungen bei Vertragsbeendigung auf die Erstattungsregelung der Minderung):
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Der Unternehmer muss den zu erstattenden Betrag dem Verbraucher unverzüglich – in jedem Fall aber innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Vertragsbeendigungserklärung – zurückzuzahlen (§ 327n Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB). |
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Der Unternehmer muss dasselbe Zahlungsmittel verwenden (§ 327n Abs. 4 Satz 4 BGB) und dem Verbraucher dürfen aus der Rückerstattung keine zusätzlichen Kosten entstehen (§ 327n Abs. 4 Satz 5 BGB). |
Rz. 86
Der Verbraucher ist gemäß § 327o Abs. 5 Satz 1 BGB (in Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 Digitale-Inhalte-RL, wonach in Bezug auf personenbezogene Daten des Verbrauchers der Unternehmer die gemäß der VO (EU) 2016/679 geltenden Verpflichtungen einzuhalten hat) verpflichtet, einen vom Unternehmer bereitgestellten körperlichen (haptischen) Datenträger an diesen unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zurückzusenden, wenn der Unternehmer dies spätestens 14 Tage nach Vertragsbeendigung verlangt (Aufforderung gegenüber dem Verbraucher). Dieser Regelung soll wohl – angesichts vielfältiger Download-Möglichkeiten des Verbrauchers – nur noch eine geringe Bedeutung zukommen (geringer Anwendungsnutzen), "weil digitale Inhalte heute kaum noch durch die Übersendung einer DVD oder einer CD-ROM auf körperlichen Datenträgern bereitgestellt werden".
Der Unternehmer trägt in diesem praktisch unwahrscheinlichen Fall nach § 327o Abs. 5 Satz 2 BGB dann auch noch die Kosten der Rücksendung (Kostentragungspflicht des Unternehmers – Freistellung des Verbrauchers von den Rücksendekosten). § 348 BGB (Erfüllung Zug-um-Zug) ist gemäß § 327o Abs. 5 Satz 3 BGB entsprechend anzuwenden.