Rz. 127

§ 475a BGB regelt das Verhältnis zwischen den §§ 327327s BGB und den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf neu.[604]

Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind nach § 475a Abs. 1 Satz 1 BGB[605] diverse Vorschriften über die Rechte bei Mängeln (nämlich die §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434–442, 475 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 46, 475b–e, 476 und 477 BGB) nicht anzuwenden. An deren Stelle treten die Neuregelungen der §§ 327327s BGB über Verbraucherverträge über digitale Produkte.

Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, sind nach § 475a Abs. 2 Satz 1 BGB – der berücksichtigt, dass die zum 1.7.2021 umzusetzende WKRL auch Regelungen für Verbraucherverträge über den Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen enthält – im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:[606]

§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 475 Abs. 1 BGB über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die §§ 434442 BGB, § 475 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 46 BGB, die §§ 475b–e BGB und die §§ 476 und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln (Nr. 2).

An die Stelle der vorgenannten, nicht anzuwendendem Vorschriften treten gleichermaßen die Neuregelungen der §§ 327327s BGB über Verbraucherverträge über digitale Produkte.

[604] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 82.
[605] Näher HK-BGB/Saenger, § 475a Rn 4.
[606] Näher HK-BGB/Saenger, § 475a Rn 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?