Rz. 106

§ 327q BGB normiert vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers und
§ 327r BGB Änderungen an digitalen Produkten als "dritte große Kategorie von Verbraucherrechten".[534]
[534] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2919 Rn 40.

a) Vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers

 

Rz. 107

Die Ausübung von datenschutzrechtlich betroffenen Rechten und die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach Vertragsschluss lassen gemäß § 327q Abs. 1 BGB[535] die Wirksamkeit des Vertrags unberührt.

Widerruft der Verbraucher eine von ihm erteilte datenschutzrechtliche Einwilligung oder widerspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, so kann der Unternehmer nach § 327o Abs. 2 BGB[536] einen Vertrag, der ihm zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen digitaler Produkte oder zur dauerhaften Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung des weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende oder bis zum Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Ersatzansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher wegen einer durch die Ausübung von Datenschutzrecht oder die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen bewirkten Einschränkung der zulässigen Datenverarbeitung sind gemäß § 327 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.[537]

[535] Näher HK-BGB/Schulze, § 327q Rn 2.
[536] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 3270 Rn 6.
[537] Näher HK-BGB/Schulze, § 327 Rn 13.

b) Änderungen an digitalen Produkten

 

Rz. 108

 

Beachte

Der Unternehmer ist zwar ggf. nach Maßgabe von § 327f BGB zu einem Update – nicht jedoch zu einem Upgrade – verpflichtet. Hierzu besteht keine gesetzliche Verpflichtung.[538]

Dadurch ist ein Upgrade jedoch auch nicht verboten. Dem Verbraucher darf ein Upgrade gleichermaßen aber auch nicht aufgezwungen werden. Bei einem Upgrade ist der Unternehmer vielmehr an die Vorgaben des § 327r BGB (in Umsetzung von Art. 19 Digitale-Dienste-RL) gebunden, der die nachträgliche Änderung digitaler Produkte umfassend i.S.e Regelung der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen von einseitigen, durch den Unternehmer initiierten Änderungen des digitalen Produkts vorgibt.[539]

 

Beachte:

§ 327r BGB ist – anders als die Update-Verpflichtung nach § 327f BGB – auf Fälle einer "dauerhaften Bereitstellung" beschränkt[540] und als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen.[541]

 

Rz. 109

Allein bei einer dauerhaften Bereitstellung, d.h. bspw. bei Software-as-a-Service-Verträgen oder bei Verträgen über die Zurverfügungstellung von Cloud-Speicherplatz,[542] darf der Unternehmer nach § 327r Abs. 1 BGB, der die Änderungsvoraussetzungen aufstellt,[543] Änderungen des digitalen Produkts (i.S. aller Arten von Änderungen,[544] wobei in Bezug auf den Verbraucher nachteilige Änderungen sich in § 327r Abs. 2 und 3 BGB ergänzende Regelungen finden) nach Vertragsschluss, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit nach

§ 327e Abs. 2 und 3 BGB (subjektive und objektive Anforderungen des digitalen Produkts) und
§ 327f BGB (Aktualisierungen)

erforderliche Maß hinausgehen, einseitig vornehmen, wenn drei Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind:

der Vertrag muss diese Möglichkeit vorsehen (kein neues bzw. zusätzliches Änderungsrecht neben dem Vertrag, die Rechtsausübung "muss vielmehr auf einer bereits vorhandenen vertraglichen Abrede beruhen")[545] und einen triftigen Grund[546] dafür (keine pauschale Einräumung)[547] enthalten (Nr. 1[548] in Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Digitale-Inhalte-RL)

Erfolgt – wie in der Praxis üblich – eine Änderungsvereinbarung zugunsten eines Unternehmers in Gestalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen, soll (obgleich die Digitale-­Inhalte-RL die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB im Hinblick auf eine Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen unberührt lassen soll) eine "gewisse Wertungsparallele" bestehen.[549]

dem Verbraucher dürfen durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen (Nr. 2[550] in Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Digitale-Inhalte-RL) und
der Verbraucher muss klar und verständlich (entsprechend der Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz. 2 BGB)[551] über die Änderung informiert werden (Nr. 3[552] in Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. c Digitale-Inhalte-RL).

Die Digitale-Inhalte-RL setzt eine Vorabinformation des Verbrauchers nicht zwingend voraus; eine zeitgleiche Verbraucherinformation soll ausreichend sein.[553]

 

Beachte

§ 327r Abs. 1 BGB "stellt klar, dass [diese] nur für solche Änderungen gilt, die über die Beseitigung von Mängeln und eine Aktualisierung i.S.d. § 327f BGB hinausgehen".[554]

 

Beachte weiter

Nach Erwägungsgrund 75 der Digitale-Inhalte-RL findet die Regelung keine Anwendung auf den Fall, dass die Vertragsparteien – bspw. anlässlich der Veröffentlichung einer neuen Version des digitalen Produkts – einen neuen Vertrag schließen.

 

Beachte zudem

"An...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge