Rz. 60
Das digitale Produkt entspricht nach § 327e Abs. 2 BGB (in Umsetzung von Art. 7 Buchst. a und b Digitale-Inhalte-RL und in Anlehnung an § 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BGB alt) den subjektiven Anforderungen, wenn
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das digitale Produkt (Nr. 1)
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die (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Beschaffenheit (i.w.S. alle Merkmale, die dem digitalen Produkt selbst anhaften oder sich aus seiner Beziehung zur Umwelt ergeben – und in Annäherung an § 434 BGB) hat, einschließlich (d.h. nicht abschließend) der Anforderungen an
- seine Menge (Quantität, z.B. Anzahl zugreifbarer Musikdateien),
- seine Funktionalität (nachstehende Rdn 61),
- seine Kompatibilität (Rdn 61) und
- seine Interoperabilität (Rdn 61)
(Buchst. a in Umsetzung von Art. 7 Buchst. a Digitale-Inhalte-RL; eine Beschreibung ist nur relevant, wenn sie Vertragsbestandteil geworden ist), |
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sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Buchst. b in Umsetzung von Art. 7 Buchst. b Digitale-Inhalte-RL), |
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es wie im Vertrag vereinbart mit
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Zubehör (physisches Zubehör, aber auch notwendige Treiber und ähnliche Ergänzungen für die Ausführung digitaler Produkte), |
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Anleitungen ("nicht nur solche in haptischer Ausführung […], [sondern] auch Anleitungen, die in digitaler Art und Weise bereitgestellt werden", z.B. Erläuterungen digitaler Art während eines Integrationsprozesses) und |
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Kundendienst |
bereitgestellt wird (Nr. 2 in Umsetzung von Art. 7 Buchst. c Digitale-Inhalte-RL, wobei Zubehör für digitale Produkte nicht auf physische Güter beschränkt ist, weshalb bspw. auch notwendige Treiber bzw. ähnliche Ergänzungen für die Ausführung oder Nutzung digitaler Prozesse unter die Begrifflichkeit fallen) und |
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die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden (Nr. 3, wobei die Vertragsparteien grundsätzlich frei Art, Dauer und Umfang der Aktualisierungspflichten vereinbaren können). Aktualisierungen werden in § 327f BGB näher geregelt. |
Beachte
"Auch andere vertraglich vereinbarte Merkmale gehören dazu, etwa Vereinbarungen über Zubehör, Anleitungen und Kundendienst oder auch über Aktualisierungen. Wie auch im Verbrauchsgüterkaufrecht steht die Bereitstellung eines anderen Produkts als dem vertraglich geschuldeten Produkt dem Produktmangel gleich".
Rz. 61
Funktionalität ist nach § 327e Abs. 2 Satz 2 BGB in Umsetzung von Art. 2 Nr. 11 Digitale-Inhalte-RL die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen (Funktionsweise, z.B. digitale Rechteverwaltungen oder Regionalcodierungen).
Kompatibilität ist gemäß § 327e Abs. 2 Satz 3 BGB in Umsetzung von Art. 2 Nr. 10 Digitale-Inhalte-RL die Fähigkeit eines digitalen Produkts, (im Verbund) mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art i.d.R. genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen.
Interoperabilität ist nach § 327e Abs. 2 Satz 4 BGB in Umsetzung von Art. 2 Nr. 12 Digitale-Inhalte-RL die Fähigkeit eines digitalen Produkts, (im Verbund) mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art i.d.R. genutzt werden, zu funktionieren.