Rz. 60
Das digitale Produkt entspricht nach § 327e Abs. 2 BGB[257] (in Umsetzung von Art. 7 Buchst. a und b Digitale-Inhalte-RL und in Anlehnung an § 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BGB alt) den subjektiven Anforderungen, wenn
▪ | das digitale Produkt (Nr. 1)
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▪ | es wie im Vertrag vereinbart mit
bereitgestellt wird (Nr. 2[269] in Umsetzung von Art. 7 Buchst. c Digitale-Inhalte-RL, wobei Zubehör für digitale Produkte nicht auf physische Güter beschränkt ist,[270] weshalb bspw. auch notwendige Treiber bzw. ähnliche Ergänzungen für die Ausführung oder Nutzung digitaler Prozesse unter die Begrifflichkeit fallen)[271] und |
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▪ | die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden (Nr. 3,[272] wobei die Vertragsparteien grundsätzlich frei Art, Dauer und Umfang der Aktualisierungspflichten vereinbaren können).[273] Aktualisierungen werden in § 327f BGB näher geregelt. |
Beachte
"Auch andere vertraglich vereinbarte Merkmale gehören dazu, etwa Vereinbarungen über Zubehör, Anleitungen und Kundendienst oder auch über Aktualisierungen. Wie auch im Verbrauchsgüterkaufrecht steht die Bereitstellung eines anderen Produkts als dem vertraglich geschuldeten Produkt dem Produktmangel gleich".[274]
Rz. 61
Funktionalität ist nach § 327e Abs. 2 Satz 2 BGB in Umsetzung von Art. 2 Nr. 11 Digitale-Inhalte-RL[275] die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen (Funktionsweise, z.B. digitale Rechteverwaltungen oder Regionalcodierungen).[276]
Kompatibilität ist gemäß § 327e Abs. 2 Satz 3 BGB in Umsetzung von Art. 2 Nr. 10 Digitale-Inhalte-RL[277] die Fähigkeit eines digitalen Produkts, (im Verbund) mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art i.d.R. genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen.
Interoperabilität ist nach § 327e Abs. 2 Satz 4 BGB in Umsetzung von Art. 2 Nr. 12 Digitale-Inhalte-RL[278] die Fähigkeit eines digitalen Produkts, (im Verbund) mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art i.d.R. genutzt werden, zu funktionieren.
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