Rz. 108
Beachte
Der Unternehmer ist zwar ggf. nach Maßgabe von § 327f BGB zu einem Update – nicht jedoch zu einem Upgrade – verpflichtet. Hierzu besteht keine gesetzliche Verpflichtung.
Dadurch ist ein Upgrade jedoch auch nicht verboten. Dem Verbraucher darf ein Upgrade gleichermaßen aber auch nicht aufgezwungen werden. Bei einem Upgrade ist der Unternehmer vielmehr an die Vorgaben des § 327r BGB (in Umsetzung von Art. 19 Digitale-Dienste-RL) gebunden, der die nachträgliche Änderung digitaler Produkte umfassend i.S.e Regelung der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen von einseitigen, durch den Unternehmer initiierten Änderungen des digitalen Produkts vorgibt.
Beachte:
§ 327r BGB ist – anders als die Update-Verpflichtung nach § 327f BGB – auf Fälle einer "dauerhaften Bereitstellung" beschränkt und als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen.
Rz. 109
Allein bei einer dauerhaften Bereitstellung, d.h. bspw. bei Software-as-a-Service-Verträgen oder bei Verträgen über die Zurverfügungstellung von Cloud-Speicherplatz, darf der Unternehmer nach § 327r Abs. 1 BGB, der die Änderungsvoraussetzungen aufstellt, Änderungen des digitalen Produkts (i.S. aller Arten von Änderungen, wobei in Bezug auf den Verbraucher nachteilige Änderungen sich in § 327r Abs. 2 und 3 BGB ergänzende Regelungen finden) nach Vertragsschluss, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit nach
erforderliche Maß hinausgehen, einseitig vornehmen, wenn drei Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind:
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der Vertrag muss diese Möglichkeit vorsehen (kein neues bzw. zusätzliches Änderungsrecht neben dem Vertrag, die Rechtsausübung "muss vielmehr auf einer bereits vorhandenen vertraglichen Abrede beruhen") und einen triftigen Grund dafür (keine pauschale Einräumung) enthalten (Nr. 1 in Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Digitale-Inhalte-RL) Erfolgt – wie in der Praxis üblich – eine Änderungsvereinbarung zugunsten eines Unternehmers in Gestalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen, soll (obgleich die Digitale-Inhalte-RL die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB im Hinblick auf eine Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen unberührt lassen soll) eine "gewisse Wertungsparallele" bestehen. |
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dem Verbraucher dürfen durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen (Nr. 2 in Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Digitale-Inhalte-RL) und |
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der Verbraucher muss klar und verständlich (entsprechend der Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz. 2 BGB) über die Änderung informiert werden (Nr. 3 in Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. c Digitale-Inhalte-RL). |
Die Digitale-Inhalte-RL setzt eine Vorabinformation des Verbrauchers nicht zwingend voraus; eine zeitgleiche Verbraucherinformation soll ausreichend sein.
Beachte
§ 327r Abs. 1 BGB "stellt klar, dass [diese] nur für solche Änderungen gilt, die über die Beseitigung von Mängeln und eine Aktualisierung i.S.d. § 327f BGB hinausgehen".
Beachte weiter
Nach Erwägungsgrund 75 der Digitale-Inhalte-RL findet die Regelung keine Anwendung auf den Fall, dass die Vertragsparteien – bspw. anlässlich der Veröffentlichung einer neuen Version des digitalen Produkts – einen neuen Vertrag schließen.
Beachte zudem
"Anders als die im Rahmen der Vertragsmäßigkeit geschuldeten Aktualisierungen (…), behandelt § 327r BGB Änderungen des digitalen Produkts, welche über das erforderliche Maß hinausgehen, etwa weil sie das digitale Produkt ganz verändern oder sogar den Leistungsumfang einschränken".
Rz. 110
Im Falle einer Mischform von Update und Upgrade "müssen die Update-Teile, in der Sprache des Gesetzes die Aktualisierungen, den Erfordernissen des § 327f BGB entsprechen, und die Upgrade-Anteile, also die Änderungen, dem § 327r BGB".
§ 327r Abs. 2 BGB normiert in Umsetzung von Art. 19 Digitale-Inhalte-RL zusätzliche Anforderungen im Falle benachteiligender Änderungen: Eine Änderung des digitalen Produkts, welche
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die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf das digitale Produkt oder welche |
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die Nutzbarkeit des digitalen Produkts für den Verbraucher beeinträchtigt, (Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des digitalen Produkts nach dessen Art, Zweck, und wesentlichen Merkmalen [einschließlich Qualität, Funktionalität und Kompatibilität] für den Verbraucher, was nach Erwägungsgrund 75 der Digitale-Inhalte-RL nach objektiven Maßstäben zu bestimmen ist) |
darf der Unternehmer nach § 327r Abs. 2 Satz 1 BGB nur vornehmen, wenn er den Verbraucher darüber hinaus
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innerhalb einer angemessenen Frist (einzelfallabhängig, "sie bemisst sich unabhängig von der 30-tägigen Frist des § 327r Abs. 3 BGB") vor dem Zeitpunkt der Änderung und |
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mittels eines dauerhaften Datenträgers (i.S.d. Legaldefinition in Art. 2 Nr. 13 Digitale-Inhalte-RL, entsprechend § 126b Satz 2 BGB) informiert. |
Rz. 111
Die Inform...