Rz. 70

Der Unternehmer muss das digitale Produkt nicht nur frei von Sachmängeln, sondern auch frei von Rechtsmängeln[349] bereitstellen: Das digitale Produkt – meist immaterial­güter­rechtlich geschützt – ist nach § 327g BGB in Umsetzung von Art. 10 Digitale-­Inhalte-RL (wonach "Rechte Dritter" insbesondere Rechte des geistigen Eigentums sind) frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Abs. 2 und 3 BGB nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.

Die "Rechte Dritter"[350] sind neben jenen des Urheberrechts auch sonstige mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte.[351]

§ 327g BGB kommt insoweit eine große Relevanz zu, als "ein Großteil der digitalen Inhalte und Dienstleistungen durch Immaterialgüterrechte geschützt ist".[352]

Sofern Verbraucher bei sog. End User License Agreements (EULA) Nutzungsbeschränkungen akzeptieren müssen, "können diese (…) als Rechtsmangel angesehen werden",[353] sofern ursprünglich mit dem Unternehmer etwas anderes vereinbart war. Ein Rechtsmangel kann auch darin liegen, dass der Unternehmer – wegen fehlender Rechtsmacht – dem Verbraucher nicht die zu einer vertragsgemäßen Nutzung benötigten Rechte einräumen kann.[354]

 

Beachte

Die Digitale-Inhalte-RL erfasst nicht nur das erstmalige Inverkehrbringen eines digitalen Produkts. "Der gewerbliche Zweitmarkt für digitale Produkte wird auch von der Digitale-Inhalte-RL erfasst, sofern es sich um Verbraucherverträge handelt".[355]

[349] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327g Rn 2.
[350] Näher HK-BGB/Schulze, § 327g Rn 3.
[351] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 61.
[352] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 142.
[353] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 61.
[354] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 61.
[355] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 61.

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