Rz. 27

§ 327 Abs. 4 BGB[102] stellt in Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der Digitale-Inhalte-RL[103] klar, dass die §§ 327 ff. BGB auch auf Verbraucherverträge zur Anwendung gelangen, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt (digitale Dienstleistungen) werden.[104]

Die Regelung liegt darin begründet, dass das Verbraucherschutzniveau durch solche Produktgestaltungen nicht unterwandert werden soll,[105] z.B. (vgl. Erwägungsgrund 26 Digitale-Inhalte-RL)[106] "maßgeschneiderte Software" oder die Bereitstellung elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren nach der Vorstellung des Verbrauchers.

 

Beachte

Die mittels digitaler Produkte hergestellten Sachen selbst unterfallen hingegen nicht der Digitale-Inhalte-RL (so Erwägungsgrund 26 der Digitale-Inhalte-RL).

In der Folge ist es unerheblich, "ob es sich bei den digitalen Produkten um Standardprodukte handelt, oder ob die Produkte nach der Spezifikation des Verbrauchers entwickelt werden".[107]

[102] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327 Rn 20.
[103] "Diese Richtlinie gilt auch, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden".
[104] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327 Rn 20.
[105] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 41.
[106] "Diese Richtlinie sollte für Verträge über die Entwicklung maßgeschneiderter digitaler Inhalte gemäß den Anforderungen des Verbrauchers gelten, auch für maßgeschneiderte Software. Diese Richtlinie sollte überdies für die Bereitstellung elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren gelten, soweit diese Dateien unter die Begriffsbestimmung für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie fallen. Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Waren, die unter Verwendung der 3D-Druck-Technologie hergestellt wurden, sollten jedoch nicht unter diese Richtlinie fallen".
[107] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2914 Rn 5.

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