Rz. 27
§ 327 Abs. 4 BGB[102] stellt in Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der Digitale-Inhalte-RL[103] klar, dass die §§ 327 ff. BGB auch auf Verbraucherverträge zur Anwendung gelangen, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt (digitale Dienstleistungen) werden.[104]
Die Regelung liegt darin begründet, dass das Verbraucherschutzniveau durch solche Produktgestaltungen nicht unterwandert werden soll,[105] z.B. (vgl. Erwägungsgrund 26 Digitale-Inhalte-RL)[106] "maßgeschneiderte Software" oder die Bereitstellung elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren nach der Vorstellung des Verbrauchers.
Beachte
Die mittels digitaler Produkte hergestellten Sachen selbst unterfallen hingegen nicht der Digitale-Inhalte-RL (so Erwägungsgrund 26 der Digitale-Inhalte-RL).
In der Folge ist es unerheblich, "ob es sich bei den digitalen Produkten um Standardprodukte handelt, oder ob die Produkte nach der Spezifikation des Verbrauchers entwickelt werden".[107]
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