Rz. 97
Hinweis
Der deutsche Gesetzgeber hat sich (anders als einige ausländische Rechtsordnungen) grundsätzlich dafür entschieden, nur eine Verjährungsfrist (und keine Kombination aus Haftungsfrist [innerhalb der sich ein Mangel gezeigt haben muss] und Verjährungsfrist [innerhalb der Rechtsbehelfe geltend zu machen sind], vgl. zu dieser Unterscheidung Art. 11 Abs. 2 Digitale-Inhalte-RL) einzuführen.
Die in § 327i Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Gewährleistungsansprüche (aus Verträgen über die einmalige oder auch über die mehrmalige Bereitstellung digitaler Produkte, die als sukzessive Vertragserfüllung bezeichnet wird) verjähren nach § 327j Abs. 1 Satz 1 BGB in Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Digitale-Inhalte-RL in zwei Jahren (Grundregel: Anknüpfung an die Bereitstellung).
Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung (§ 327j Abs. 1 Satz 2 BGB). Da eine Ablaufhemmung nicht normiert wurde, kann der Verbraucher im Falle einer Reihe von Bereitstellungen im Rahmen eines laufenden Vertrags keinen Mangel der Bereitstellung geltend machen, der länger als zwei Jahre zurückliegt.
Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche gemäß § 327j Abs. 2 BGB nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums (Ablaufhemmung).
Beachte:
"Die Schwierigkeiten, die Dauer des Bereitstellungszeitraums wegen des Rechtsbegriffs der “Erwartungen des Verbrauchers’ zu bestimmen (§ 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB), wirken sich jedoch damit auch und vor allem bei der Verjährung aus".
Rz. 98
Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nach § 327j Abs. 3 BGB nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums. Insoweit erfolgt eine Anpassung der Frist für Ansprüche nach § 327f Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BGB an § 327j Abs. 2 BGB: Die Verjährungsfrist endet zwölf Monate nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums, wobei es zu einem zeitlichen Zusammenfallen des Endes der Frist nach § 327j Abs. 2 BGB mit jener des § 327j Abs. 3 BGB kommt.
Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nach § 327j Abs. 4 BGB (einer Regelung, mit der sich der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 Digitale-Inhalte-RL dem zweistufigen Modell einiger Staaten [vorstehende Rdn 97] doch etwas annähert) nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein (Ablaufhemmung), in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Die Regelung stellt sicher, dass der Verbraucher seine Gewährleistungsrechte bei einer Vertragswidrigkeit, die sich während der Verjährungsfrist zeigt, auch tatsächlich in Anspruch nehmen kann.
Für die in § 327i Nr. 2 BGB bezeichneten (Gestaltungs-)Rechte (die anders als Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz keine Ansprüche i.S.v. § 194 Abs. 1 BGB sind, weswegen § 327j Abs. 1–4 BGB auf sie keine unmittelbare Anwendung findet) – Vertragsbeendigung und Minderung – gilt nach der Sonderregelung des § 327j Abs. 5 BGB die Regelung des § 218 BGB entsprechend. § 327j Abs. 5 BGB stellt – entsprechend der Regelung des § 438 Abs. 4 Satz 1 BGB – sicher, dass die gewährleistungsrechtlichen Verjährungsregelungen auch bei Vertragsbeendigung und Minderung zur Anwendung gelangen.