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Auch im Rahmen des Ehegattentestaments spielt die Frage der Ehescheidung eine bedeutende Rolle. So ist über § 2268 Abs. 1 BGB der § 2077 Abs. 1 BGB auf alle in dem gemeinschaftlichen Testament errichteten Verfügungen anzuwenden.[46] Hinzu kommt ein möglicher Aufrechterhaltungswille nach § 2268 Abs. 2 BGB, soweit nicht wechselbezügliche Verfügungen betroffen sind.[47]
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