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Auch im Rahmen des Ehegattentestaments spielt die Frage der Ehescheidung eine bedeutende Rolle. So ist über § 2268 Abs. 1 BGB der § 2077 Abs. 1 BGB auf alle in dem gemeinschaftlichen Testament errichteten Verfügungen anzuwenden.[46] Hinzu kommt ein möglicher Aufrechterhaltungswille nach § 2268 Abs. 2 BGB, soweit nicht wechselbezügliche Verfügungen betroffen sind.[47]

[46] BayObLG FamRZ 1994, 193.
[47] Vgl. Damrau//TanckKlessinger, Praxiskommentar Erbrecht, § 2268 Rn 14. Vgl. auch zu einer möglichen Fortgeltung der Wechselbezüglichkeit nach Scheidung BGH ZErb 2004, 319 und Kanzleiter, ZEV 2005, 181.

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