Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
a) Vollmachtsimmanente Beendigungsgründe
Rz. 19
Als Erlöschensgrund für die postmortale Vollmacht kommt ein Zeitablauf in Betracht, wenn die Vollmacht von vornherein befristet war. Auch kann die Vollmacht unter einer auflösenden Bedingung erteilt werden, sie erlischt dann mit Bedingungseintritt. Im Übrigen kann der Bevollmächtigte durch einseitige Willenserklärung auf die Vollmacht verzichten.
Gestaltungshinweis
Wegen dieser Verzichtsmöglichkeit sollte neben einem Bevollmächtigten auf jeden Fall ein Ersatzbevollmächtigter bestimmt werden oder für diese Aufgabe zumindest der Kontrollbevollmächtigte ermächtigt werden. Überdies sollte die Vollmacht immer eine Regelung enthalten, ob sie parallel zu einer angeordneten Testamentsvollstreckung gelten soll, insbesondere, wenn Vorsorgebevollmächtigter und Testamentsvollstrecker nicht identisch sind. Ansonsten ist davon auszugehen, dass beide Rechtsinstitute selbstständig nebeneinanderstehen.
b) Widerruf der postmortalen Vollmacht
Rz. 20
Wie jede andere Vollmacht ist auch die postmortale Vollmacht gem. § 168 S. 2 BGB grundsätzlich widerruflich, es sei denn, sie wäre als Einzelvollmacht auf Grundlage eines entsprechenden Kausalverhältnisses unwiderruflich erteilt worden. In der Form der Generalvollmacht ist sie stets widerruflich.
Rz. 21
Das ursprünglich dem Vollmachtgeber zustehende Widerrufsrecht wird nach dessen Tod durch den Erben ausgeübt. Bei mehreren Erben kann jeder einzelne Miterbe für seine Person die Vollmacht widerrufen, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB. Das Vertretungsrecht des Bevollmächtigten hinsichtlich der übrigen Miterben wird durch einen Einzelwiderruf nicht berührt.
Praxishinweis
In vielen, auch notariellen Gestaltungen, wird von einer schriftlichen Fixierung des Kausalverhältnisses abgesehen. In Streitfällen ist dieses Kausalverhältnis häufig jedoch sehr viel wichtiger als das Verhältnis des Bevollmächtigten gegenüber Dritten. Die Erben können einen Bevollmächtigten durch Auskunfts-, Rechnungslegungs- und ggf. Schadensersatzansprüche erheblich zusetzen. Es stellt daher aus der Sicht eines besonderen Nachlassplaners einen Gestaltungsfehler dar, keinen den individuellen Besonderheiten gerecht werdenden Geschäftsbesorgungsvertrag für die Regelung des Innenverhältnisses zu empfehlen. In diesem Rahmen werden die Beteiligten auch die Frage der Vergütung des Vorsorgebevollmächtigen zu regeln haben.
Rz. 22
Neben den Erben kommt ein Widerrufsrecht auch dem Nachlassverwalter sowie dem Nachlasspfleger zu. Ob auch dem Testamentsvollstrecker in Ausübung seines Verwaltungsrechts nach § 2205 BGB das Recht zum Vollmachtswiderruf zusteht, ist streitig, wird aber ganz überwiegend bejaht.
Will der Erblasser erreichen, dass die postmortale Vollmacht nach seinem Tode nicht sofort von den Erben widerrufen wird, so kann er die Erben in seinem letzten Willen verpflichten, die Vollmacht – beispielsweise für einen bestimmten Zeitraum – nicht zu widerrufen. Hierzu bietet sich die Erteilung einer entsprechenden Auflage, mit der eine Überwachung und Durchführung der Testamentsvollstrecker beauftragt wird, ebenso an wie den unterbleibenden Widerruf zur aufschiebenden Bedingung für die Erbeinsetzung zu machen.