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Bei der Begründung von postmortal wirkenden Vollmachten gelten die testamentarischen Formvorschriften nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz der Formfreiheit der Vollmacht aus § 167 Abs. 2 BGB. Selbst Schriftform ist grundsätzlich nicht erforderlich, aus Nachweisgründen aber in der Praxis unumgänglich. Die notarielle Form ist allerdings erforderlich, wenn der Bevollmächtigte unwiderrufliche Vollmachten zu Grundstücksgeschäften, zur Schenkung oder Bürgschaften erhalten soll.[3]
In der Praxis ist allerdings häufig festzustellen, dass Banken privatschriftliche Vollmachten nicht anerkennen wollen, sondern auf der Vorlage einer notariellen Vollmacht oder einem Erbschein bestehen, um beispielsweise Verfügungen über Bankkonten zuzulassen.[4] Diese Auffassung ist allerdings in der alt vertretenen Absolutheit rechtsirrig.[5] Ein Testamentsvollstrecker, der sich in dieser Situation allein auf die Auskunft einer Bank hin dazu verleiten lässt, einen Erbschein zu beantragen, könnte sich wegen der insoweit entstehenden Kosten möglicherweise schadenersatzpflichtig machen.[6]
Praxishinweis
Oftmals hilft im Umgang mit der Bank der Hinweis auf die (zumindest überschlägig berechneten) Kosten eines Erbscheins oder auch Testamentsvollstreckerzeugnisses, um einen Sinneswandel herbeizuführen. Gegebenenfalls kann die Bereitschaft zur Anforderung der Zeugnisse gegen Kostenerstattung erklärt werden.[7]
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