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Gerade bei der Aufteilung von Altbauten kommt es oft zum Auseinanderfallen der mietrechtlichen Situation und der (neuen) dinglichen Berechtigung.[22] Die bloße Befugnis des Mieters, Gemeinschaftsflächen mit zu benutzen, führt zwar nach Auffassung des BGH infolge einer eingeschränkten Anwendung der Bestimmung des § 566 BGB nicht zu einer Vermehrung auf Vermieterseite.[23] Dies gilt jedoch nicht, wenn ursprünglicher Mietgegenstand auch ein im Sondereigentum eines Dritten stehender Raum (z.B. Abstellraum, Garage) ist.[24]

[22] Dazu eingehend Häublein, NZM 2014, 97 ff.
[23] BGH NZM 1999, 553.
[24] Vgl. BGH NZM 2005, 941; KG ZWE 2002, 324; zu den auch nach der Rechtsprechung des BGH verbleibenden Lücken ausführlich Häublein, NZM 2014, 97 ff.; Drasdo, NZM 2001, 13 ff.

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