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Für die mit der bauabschnittsweisen Errichtung verbunden Zustimmungsverpflichtungen der Ersterwerber ist es möglich und kann sachgerecht sein, einen Zustimmungsvorbehalt des Bauträgers zur Veräußerung gem. § 12 WEG vorzusehen und dabei zu bestimmen, dass die Zustimmung verweigert werden kann, wenn der Folgeerwerber nicht der nötigen Änderungsvollmacht beigetreten ist.[61] Nach § 7 Abs. 3 S. 2 WEG scheidet eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung aus. Eine solche Veräußerungsbeschränkung ist also einzutragen. Dieser Weg ist jedoch nicht mehr sicher: Gem. § 12 Abs. 4 WEG kann (mit einfacher Stimmenmehrheit) die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung erfolgen. Durch die WEG-Reform entfallen ist jedoch die Regelung, wonach diese Befugnis durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann (§ 12 Abs. 4 S. 2 WEG a.F.).

[61] So insbesondere Hügel, DNotZ 2003, 517.

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