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Zur dinglichen Absicherung kann zwar der Anspruch auf Unterteilung durch Vormerkung gesichert werden.[72] Problematisch ist insbesondere, dass die Vormerkung zugunsten des Bauträgers Rang vor den Finanzierungsgrundpfandrechten aller Käufer erhalten muss. Sie ist in jedem Grundbuch[73] einzutragen und später zur Löschung zu bringen; dies ist kostenintensiv, veräußerungs- und belastungsbeeinträchtigend. Keine Bank finanziert ohne ausführliche Erklärung im Range nach einer Vormerkung, manche gar nicht. Das Muster "funktioniert" bestenfalls bei Kleinanlagen. Bei größeren Anlagen ist es zu umständlich und zu kostenintensiv.
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