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Zur dinglichen Absicherung kann zwar der Anspruch auf Unterteilung durch Vormerkung gesichert werden.[72] Problematisch ist insbesondere, dass die Vormerkung zugunsten des Bauträgers Rang vor den Finanzierungsgrundpfandrechten aller Käufer erhalten muss. Sie ist in jedem Grundbuch[73] einzutragen und später zur Löschung zu bringen; dies ist kostenintensiv, veräußerungs- und belastungsbeeinträchtigend. Keine Bank finanziert ohne ausführliche Erklärung im Range nach einer Vormerkung, manche gar nicht. Das Muster "funktioniert" bestenfalls bei Kleinanlagen. Bei größeren Anlagen ist es zu umständlich und zu kostenintensiv.

[72] Häublein, DNotZ 2000, 453; Röll, ZWE 2000, 446.
[73] Nach der OLG-Rechtsprechung kann eine Vormerkung auf Übertragung von Miteigentumsanteil/Sondereigentum nur an allen Grundbüchern gemeinsam eingetragen werden, vgl. OLG Düsseldorf ZWE 2013, 208 m.w.N. Das ist zwar in dieser Allgemeinheit zweifelhaft (vgl. Elzer, NotBZ 2013, 410; Langhein, notar 2014, 124), im Musterfall aber zur Sicherung des Bauträgers unentbehrlich.

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