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Zur Vermeidung von Krisensituationen ist auf eine solide interne Finanzverfassung der Gemeinschaft zu achten. Kernanliegen ist die Sicherung eines angemessenen Verwaltungsvermögens und die nötige Liquiditätsvorsorge. Das mit der WEG-Novelle eingeführte Rangvorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG hat immerhin die Sicherung der Durchsetzung von Ansprüchen der Gemeinschaft verbessert. Darüber hinaus sind Regelungen zur schnellen und effizienten Eintreibung von Wohngeldrückständen, Vergabe von Aufträgen erst nach vollständiger Zahlung oder Sicherstellung von Sonderumlagen, Vorkehrungen gegen die Unterschlagung von Verwaltungsgeldern durch den Verwalter oder die Ausgestaltung von Versorgungssperren (Ausfrieren und Austrocknen) denkbar.[34]

[34] Zu letzterem Beschlussmuster Beck'sches Formularbuch/B. Müller, WEG, S. 562.

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