Rz. 9
Zur Technik der Bezugnahme und Beifügung (vgl. oben § 2 Rdn 25). Beurkundungsrechtlich ausreichend wäre auch ein Verweis gem. § 13a Abs. 4 BeurkG, da es sich um eine öffentliche Urkunde handelt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen