Rz. 76

Zur Bedeutung der Miteigentumsanteile (vgl. oben § 1 Rdn 44 ff.). Da fast jede Änderung der Planung zu Veränderungen der Wohn- und Nutzflächen führt, ist hier der Zeitpunkt gegeben, die Miteigentumsanteile endgültig zu bestimmen. Es ist empfehlenswert, eine komplette Neufassung beizufügen. Abspaltungen und Zubuchungen sind nicht im Einzelnen herzuleiten. Es genügt eine Neuverteilung.[69]

[69] BayObLG NJW-RR 1993, 1043.

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