Teil I Begründung von Wohnungseigentum
§ 1 Grundstück
1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ verzeichneten Grundbesitzes, Flurstück _________________________ mit einer Größe von _________________________ m2 (siehe Rdn 3).
2. Das Grundstück ist bebaut mit _________________________ (siehe Rdn 4).
3. Der Grundbesitz ist wie folgt belastet: (siehe Rdn 5).
Abt. II _________________________
Abt. III _________________________
Für diese Belastungen gilt im Zuge der nachfolgenden Aufteilung Folgendes: _________________________
4. In der folgenden Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ist, sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt, unter Wohnungseigentum auch Teileigentum, Wohnungsgrundbuch auch Teileigentumsgrundbuch, Wohnfläche auch Nutzfläche, Wohnungseigentümer auch Teileigentümer und unter Einheit auch Wohnungs- und Teileigentum zu verstehen.
5. [Falls zutreffend:]
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass das Grundstück in einem sogenannten sozialen Erhaltungsgebiet belegen ist, für das am _________________________ eine soziale Erhaltungsverordnung (_________________________) erlassen worden ist, welche die Begründung von Wohnungs-/Teileigentum unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt. Der Notar wird angewiesen, die erforderliche Genehmigung zur nachstehenden Begründung von Wohnungs-/Teileigentum einzuholen.
§ 2 Teilung
1. Der Eigentümer teilt das Eigentum (siehe Rdn 6) an dem vorgenannten Grundstück gemäß § 8 WEG in Miteigentumsanteile in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil (Spalte 2 in der Tabelle gemäß Anlage 1) das Sondereigentum an bestimmten
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zu Wohnzwecken dienenden Räumen und zwar jeweils mit den Nebenräumen gleicher Nummer [bei Annex-Sondereigentum:] sowie im Wege der Erstreckung auf Gartenflächen/Terrassenflächen gleicher Nummer sowie |
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nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen [bei Annex-Sondereigentum; im Fall von Teileigentum ist Erstreckung allerdings eher der Ausnahmefall:] sowie im Wege der Erstreckung auf Gartenflächen gleicher Nummer sowie |
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oberirdischen Stellplätzen/Stellplätzen in der Tiefgarage/Stellplätzen auf der (oberen/unteren) Ebene des Duplexparkers |
verbunden ist.
Die Aufteilung des Grundstückes erfolgt nach Maßgabe der Tabelle in Anlage 1 zu dieser Erklärung (siehe Rdn 7), wobei sich die Nummern in der Tabelle auf die entsprechend gekennzeichneten Räume im Aufteilungsplan (Spalte 1) beziehen. Die Erstreckung des Sondereigentums auf Garten- und Terrassenflächen gleicher Nummer wie das Sondereigentum ist in Spalte 3 der Anlage 1 bei dem jeweiligen Sondereigentum vermerkt.
1. Alternative (Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB) liegt nicht vor) (siehe Rdn 8)
2. Wegen der Aufteilung des Gebäudes und Grundstücks sowie der Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile [bei Annex-Sondereigentum:] und Flächen verweist der Eigentümer auf die dieser Urkunde als Anlage 2 beigefügten vorläufigen Aufteilungspläne. Die Bevollmächtigten gem. III. sind nach Erteilung der endgültigen baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung berechtigt und beauftragt, diese in Bezug zu nehmen und der endgültigen Aufteilung zugrunde zu legen. Die Originalaufteilungspläne mit farblicher Unterlegung werden nur der Urschrift beigefügt. Den Ausfertigungen sind schwarz/weiß verkleinerte Kopien beizufügen.
2. Alternative (AB liegt vor) (siehe Rdn 9)
3. Wegen der Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie der Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile [bei Annex-Sondereigentum:] und Flächen verweist der Eigentümer auf die dieser Urkunde in einfacher Abschrift als Anlage 2 beigefügte baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung der _________________________, Bezirksamt _________________________ – AZ: _________________________ – vom _________________________. Die Originalaufteilungspläne mit farblicher Unterlegung werden nur der für das Grundbuchamt bestimmten Ausfertigung beigefügt. Den übrigen Ausfertigungen sind schwarz/weiß verkleinerte Kopien beizufügen.
§ 3 Gegenstand des Wohnungseigentums
1. Begriffsbestimmungen (siehe Rdn 10)
a) |
Wohnungs- bzw. Teileigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung mit den dazugehörigen Nebenräumen einschließlich Balkon oder Loggia bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG) – nachfolgend auch einheitlich "Wohnungseigentum" genannt –. |
b) |
[Bei Annex-Sondereigentum:] Zum Sondereigentum gehören auch die die außerhalb des Gebäudes liegenden Teile des Grundstücks, auf die das Sondereigentum erstreckt wird (§ 3 Abs. 2 WEG). |
c) |
Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sond... |