Rz. 10

Im Rahmen der Regulierungsbefugnis gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (1.1.4 AKB 2015).

 

Rz. 11

Die Regulierungsbefugnis des Versicherers ist sehr weitgehend, da ihm ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird.[3] Nur bei unsachgemäßer Regulierung offensichtlich unbegründeter Ansprüche muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer Prämiennachteile ersetzen.[4]

 

Rz. 12

Ein vom Versicherungsnehmer gegenüber seiner Haftpflichtversicherung ausgesprochenes "Regulierungsverbot" ist in den meisten Fällen wirkungslos, für den Haftpflichtversicherer jedenfalls nicht verbindlich. Soll gleichwohl eine Schadenregulierung verhindert werden, kann dem Haftpflichtversicherer allenfalls angeboten werden, das Prozessrisiko eines Rechtsstreites zu übernehmen.

 

Hinweis

Die Kosten dieses Rechtsstreites trägt keine Rechtsschutzversicherung, da diese nur für die Geltendmachung, nicht jedoch für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen eintrittspflichtig ist.

[3] LG Frankenthal, zfs 1991, 347.
[4] OLG Köln, r+s 1992, 261 = zfs 1992, 342; LG Kleve, r+s 1992, 328; AG Münster, zfs 1992, 376.

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