Rz. 49

Ersatzberechtigt für bei Bahnbetriebsunfällen erlittene Schäden ist grundsätzlich nur derjenige, der unmittelbar durch eine Verletzung seiner durch § 1 Abs. 1 HaftpflG geschützten Rechtsgüter beeinträchtigt wird, das heißt der in seiner körperlichen Integrität oder seiner Gesundheit verletzte Mensch oder der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an einer Sache. Mittelbar Geschädigten steht nur im Falle der Tötung eines Menschen ein Ersatzanspruch gegen den Betriebsunternehmer, etwa wegen der Entziehung von Unterhaltsansprüchen (§ 5 Abs. 2 HaftpflG) oder wegen der Beerdigungskosten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HaftpflG) zu.[236]

 

Rz. 50

Ersetzt werden nur Personenschäden und Sachschäden. Keinen Ersatz sieht § 1 HaftpflG für reine Vermögensschäden vor, die nicht auf der Tötung, der Körper- oder Gesundheitsbeeinträchtigung eines Menschen oder der Beschädigung einer Sache beruhen, sowie für die Folgen der Freiheitsentziehung und -beschränkung. Insbesondere Ausfall- und Verspätungsschäden werden nicht erfasst, siehe hierzu Art. 32 § 1 CIV, § 17 EVO. Zu den Personenschäden zählen im Falle der Tötung eines Menschen auch die Vermögensnachteile, die zwischen Schädigung und Eintritt des Todes für versuchte Heilung, wegen Nichtausübung der Erwerbstätigkeit und vermehrter Bedürfnisse des Getöteten entstanden sind (§ 5 Abs. 1 S. 1 HaftpflG) sowie seit 2017 der Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 5 Abs. 3 HaftpflG).[237] Der Schadensersatz geschieht durch Leistung einer Geldrente (§ 8 Abs. 1 HaftpflG).

 

Rz. 51

Schmerzensgeld kann der aus Gefährdungshaftung nach § 1 HaftpflG an seinem Körper Verletzte seit 2002 gemäß § 6 S. 2 HaftpflG verlangen. Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen in § 18 dieses Buches verwiesen.

[236] Vgl. Piontek, in: Filthaut/Piontek/Kayser, § 1 Rn 152.
[237] Wagner, NJW 2017, 2641; Burmann/Jahnke, NZV 2017, 401.

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