Rz. 62

In zwei Fällen geht die Haftung nach den CIV über die Haftung nach dem HaftpflG hinaus. Einerseits erfasst die Haftung des Beförderers auch Unfälle während der Beförderung von Eisenbahnwagen auf einem Fährschiff (Art. 31 § 2 CIV), andererseits die Beschädigung, den Verlust oder die verspätete Auslieferung von Reisegepäck (Art. 36 § 1 CIV gegenüber § 1 Abs. 3 HaftpflG).

 

Rz. 63

Der Umfang des Schadensersatzes entspricht mit den Art. 27 und 28 CIV bei Personenschäden den §§ 5 und 6 HaftpflG. Allerdings begründen die CIV keinen Anspruch auf Leistung von Schmerzensgeld (wie § 6 S. 2 HaftpflG) und wegen entgangener Dienste (wie § 845 BGB)[245] oder von Hinterbliebenengeld (§ 5 Abs. 3 HaftpflG), so dass insoweit gemäß Art. 29 CIV diese Bestimmungen gelten.

[245] Filthaut, NZV 2009, 417, 421.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge