Rz. 100

§ 3 HaftpflG regelt als dritten Haftpflichttatbestand des Haftpflichtgesetzes die wenig bekannte und deswegen selten angewendete Haftung für gefährliche Betriebe. Hiernach haften die Betreiber von Bergwerken, Steinbrüchen, Gruben und Fabriken ohne Entlastungsmöglichkeit für Personenschäden, nicht Sachschäden, die von angestellten Aufsichtspersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit schuldhaft verursacht werden. Die Bestimmung begründet eine Verschuldenshaftung und bedeutet eine Erweiterung der in § 831 BGB geregelten Haftung für Hilfspersonen, weil eine Entlastungsmöglichkeit ausscheidet.[354] Die praktische Bedeutung dieser Norm ist gering. Denn die Haftung für Personenschäden der in den Betrieben tätigen Personen entfällt durch den gesetzlichen Haftungsausschluss für Betriebsunfälle unfallversicherter Betriebsangehöriger nach § 104 SGB VII.[355] Die Vorschrift kann deshalb in der Regel nur noch Unfälle betreffen, die außenstehende Personen erleiden, die nicht unfallversichert sind, zum Beispiel Besucher bei Betriebsbesichtigungen oder Kundenvorführungen, fremdbeschäftigte Arbeitnehmer, die nicht in den Betrieb eingegliedert sind, auf dem Betriebsgelände spielende Kinder, Anlieger der Betriebe oder Personen, die als Passanten mit Außenanlagen der Betriebe in Berührung kommen.

 

Rz. 101

Die Haftung setzt ausdrücklich das Betreiben des gefährlichen Betriebes voraus.[356] Die Schädigung muss auf den Betrieb der Anlage zurückzuführen sein,[357] also auf ihre technischen Einrichtungen und Vorgänge. Haftpflichtig ist der Betriebsunternehmer eines der vier in § 3 HaftpflG aufgezählten Betriebe (zur Bestimmung des Betriebsunternehmers vergleiche Rdn 22 ff.). Der Betriebsunternehmer haftet für fremdes Verschulden der in der Norm genannten Personen, sein eigenes Verschulden ist nicht notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die umfassende Kommentierung des § 3 HaftpflG von Kayser, in: Filthaut/Piontek/Kayser (Rn 1 ff.) verwiesen.

[354] Kayser, in: Filthaut/Piontek/Kayser, HaftpflG, § 3 Rn 1; Geigel/Kaufmann, Rn 87.
[355] Kayser, in: Filthaut/Piontek/Kayser, Rn 2.
[356] Kayser, in: Filthaut/Piontek/Kayser, Rn 5.
[357] Kayser, in: Filthaut/Piontek/Kayser, Rn 16.

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