Rz. 40
Nach der Entscheidung des BGH vom 10.7.2007 (VI ZR 199/06 – VersR 2007, 1387 = zfs 2007, 678 = r+s 2007, 435 = DAR 2007, 636; bestätigt durch BGH v. 7.3.2017 – VI ZR 125/16 – VersR 2017, 830) muss sich der Leasinggeber bei der Verschuldenshaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB ein Verschulden des Leasingnehmers nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen, weil er zwar Eigentümer, nicht aber Halter des Leasingfahrzeuges im Sinne der §§ 7, 17 StVG ist, sodass eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG ausscheidet. Gem. § 9 StVG muss sich der Leasinggeber als Eigentümer zwar das Mitverschulden des Leasingnehmers zurechnen lassen. Diese Zurechnung nach § 9 StVG gilt jedoch lediglich im Rahmen der Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG, nicht jedoch bei der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB, bei der sich ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausschließlich nach § 254 BGB bestimmt, welcher eine Zurechnung des Verhaltens des Leasingnehmers nicht ermöglicht (BGH a.a.O.). Auch dem Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht (BGH v. 10.7.2007 – VI ZR 199/06 – VersR 2007, 1387 = zfs 2007, 678; BGH v. 7.3.2017 – VI ZR 125/16 – VersR 2017, 830). Dies gilt auch dann, wenn der nicht haltende Sicherungseigentümer den Halter ermächtigt hat, diesen Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen (BGH a.a.O.).
Rz. 41
Inzwischen hat der BGH ebenfalls klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG des Leasinggebers als Eigentümer gegen den Leasingnehmer als Halter bei einer Beschädigung des geleasten Fahrzeugs nicht besteht, weil die Halterhaftung nur Schäden abdeckt, die durch den Betrieb des schädigenden Fahrzeugs bei anderen Personen oder anderen Sachen (oder in den Schadensersatzbereich einbezogenen Vermögensbestandteilen) entstehen können (BGH v. 7.12.2010 – VI ZR 288/09 – r+s 2011, 132 = NZV 2011, 179; vgl. Berz/Burmann-Schneider, Kap. 5 C Rn 140).
Rz. 42
Problematisch ist diese Rechtslage allerdings, wenn der Leasinggeber den Unfallgegner bei ungeklärter Unfallursache aus § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch nimmt, wie der Fall der zitierten Entscheidung des BGH (a.a.O.) zeigt (Berz/Burmann-Schneider, Kap. 5 C Rn 150): In diesem Fall erhält der Leasinggeber vom Unfallgegner vollen Schadensersatz (100 %), weil ein Verschulden des Leasingnehmers – welches er sich gem. § 9 StVG anrechnen lassen müsste – nicht nachweisbar ist. Gleichwohl ist es dem Unfallgegner nicht möglich, im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs 50 % des Schadens vom Leasingnehmer bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu regressieren. Denn ein Gesamtschuldnerausgleich setzt eine (ursprüngliche) gesamtschuldnerische Haftung sowohl des Leasinggebers als auch des Unfallgegners gegenüber dem Leasinggeber voraus. Eine Gesamtschuld besteht jedoch nicht, weil nur der Unfallgegner gegenüber dem Leasinggeber aus § 7 Abs. 1 StVG haftet, nicht jedoch der Leasingnehmer (kein Anspruch des Eigentümers gegen den Halter aus § 7 Abs. 1 StVG wegen Beschädigung des eigenen Fahrzeugs, vgl. BGH a.a.O.). Im Ergebnis erhält somit der Leasinggeber trotz ungeklärter Unfallursache und damit an sich gegebener Haftungslage 50:50 seinen Fahrzeugschaden vom Unfallgegner voll ersetzt, während der Unfallgegner diesen ohne Regressmöglichkeit endgültig zu tragen hat (vgl. Lemcke, Anm. zu BGH a.a.O., r+s 2011, 134).
Rz. 43
Da diese Rechtslage dazu führen kann, dass die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs endgültig unberücksichtigt bleibt, haben sich auf dem 49. Deutschen Verkehrsgerichtstag zwei Arbeitskreise mit diesem Problem befasst und dem Gesetzgeber empfohlen, den geschädigten "Nur-Eigentümer" haftungsrechtlich dem Eigentümer, der gleichzeitig Halter ist, gleichzustellen (Lemcke, a.a.O.).