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Entsprechende Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Dienstunfällen von Beamten und Soldaten durch die den §§ 104, 105 SGB VII entsprechenden Vorschriften des § 46 Abs. 1 BeamtVersG und § 91a Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7.12.1943 (RGBl I, S. 674). Danach sind Ansprüche von Beamten und Soldaten bei Dienstunfällen oder Wehrdienstschäden gegen den Dienstherrn, den Bund und Kollegen ausgeschlossen, es sei denn, die Schädigung wurde durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht oder ist bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr entstanden.

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