Rz. 17
Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung[53] und Literatur[54] handelt es sich bei § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch im Sinne von § 194 BGB. Demgegenüber wird teilweise[55] die Vorschrift nicht als selbstständige Anspruchsnorm angesehen, sondern als Vorschrift, die das aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB folgende Recht zum Mitbesitz des Nichteigentümerehegatten aufhebt und so die Vindikation nach § 985 BGB gestattet.
Für die h.M. spricht zunächst, dass bis zur Einfügung des § 1361a BGB durch Art. 1 Nr. 8 des Gleichberechtigungsgesetzes,[56] § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. der Ehefrau einen Gebrauchsüberlassungsanspruch gewährte und nicht nur § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB, sondern der gesamte Abs. 1 diesen Anspruch ersetzen sollte. Nunmehr gehen auch die Gesetzesverfasser des FamFG davon aus, dass § 1361a Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB jeweils Ansprüche gewähren, da beide Vorschriften von § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erfasst sein sollen.
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