a) Das Verhältnis zu § 985 BGB
Rz. 26
§ 1361a Abs. 1 S. 1 BGB verdrängt als lex specialis den allgemeinen Herausgabeanspruch des Eigentümers einer Sache nach § 985 BGB. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Unterfall von § 985 BGB, die Normen stehen im logischen Verhältnis der Spezialität.[62]
b) Das Verhältnis zu § 861 Abs. 1 BGB
Rz. 27
Das Verhältnis des Herausgabeanspruchs nach § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB zu § 861 Abs. 1 BGB entspricht demjenigen des § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB zu dieser Vorschrift (Vgl. § 2 Rn 76 ff.). § 861 Abs. 1 BGB ist neben § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB anwendbar, die familienrechtliche Vorschrift verdrängt § 861 Abs. 1 BGB weder als lex specialis noch aufgrund ihres Zwecks. Es fehlt jeweils bereits am selben oder sich weitgehend deckenden Lebenssachverhalt, der Voraussetzung nicht nur jeder normverdrängenden Konkurrenz, sondern einer Normenkonkurrenz überhaupt ist.[63] Nach § 20 FamFG sind beide Verfahren – die Haushaltssache gem. §§ 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, 1361a Abs. 1 S. 1 BGB und die sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 FamFG, 861 Abs. 1 BGB – zu verbinden. Der Gefahr divergierender Entscheidungen kann nunmehr unter Geltung des FamFG durch eine entsprechende Anwendung von § 864 Abs. 2 BGB begegnet werden, die zum Erlöschen des Anspruchs aus § 861 Abs. 1 BGB führt.
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