Rz. 20
Definition
Hausrat sind alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat (unter besonderen Voraussetzungen und mit bestimmten Entschädigungsgrenzen).
Privater Haushalt ist der private Lebensbereich. Die Begriffsbestimmung ist umfassend. Es kommt nach der Formulierung nicht mehr darauf an, ob die Sachen üblicherweise oder bestimmungsgemäß der privaten Nutzung dienen. Entscheidend ist, dass die Sachen dem Haushalt des Versicherungsnehmers dienen müssen, so dass eine Unterscheidung von Person zu Person und von Fall zu Fall erforderlich ist. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es aufgrund des Zusatzes in A 8.4 nicht an. Neben den "klassischen" Haushaltsgegenständen, wie z.B. Möbel, Teppiche, Wäsche, Bekleidung, Haushalts- und Küchengeräte, Bücher, Ton- und Bildträger zählen die A 8.3 VHB 2022 viele weitere Gegenstände auf, z.B. Rasenmäher, Falt- und Schlauchbote, Antennenanlagen und sogar Balkonkraftwerke und Haustiere.
Rz. 21
Gemischte private und gewerbliche Nutzung eines Gegenstandes schließt dessen Hausrateigenschaft nicht aus. Welche Nutzung überwiegt, ist gleichgültig; erforderlich ist nur, dass der betreffende Hausratgegenstand nach dem Willen des Versicherungsnehmers oder eines Hausgenossen zumindest auch privaten Zwecken dient. Deshalb ist z.B. ein Schweißgerät, das normalerweise Inventar der Kfz-Werkstatt des Versicherungsnehmers ist, (vorübergehend) als Hausrat mitversichert, wenn der Versicherungsnehmer es in seine Wohnung mitgenommen hat, um dort einen privaten Haushaltsgegenstand zu bearbeiten.
Rz. 22
Die theoretische Verwendbarkeit des Gegenstandes in irgendeinem Haushalt genügt allerdings nicht. Dem Begriff des "Dienens" wohnt vielmehr die Widmung zu Haushaltszwecken inne, so dass versichert nur solche Gegenstände sein können, die tatsächlich einem Haushalt dienen. Der Begriff ist weit auszulegen und nicht allein auf eine tatsächliche Nutzung zu beschränken. So gehören auch solche Gegenstände noch zum Hausrat, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers und in der Wohnung befinden, die aber ohne die Absicht sie zu gebrauchen als Erinnerungsstück aufgehoben werden oder aus Bequemlichkeit nicht weggeworfen werden. Möbel, Kleidung, Geschirr usw., die zu Erwerbszwecken hergestellt oder gehandelt und im Versicherungsort gelagert werden, sind Handelsware (A 8.3.7 VHB 2022). Die Abgrenzung zwischen Widmung zu privater oder gewerblicher Nutzung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten; auch Umwidmung ist möglich.
Rz. 23
Die Absicht, einen zum Hausrat gehörenden Gegenstand zu veräußern, nimmt diesem nicht die Hausrateigenschaft. Vielmehr erfolgt nur eine Umschichtung privaten Vermögens. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind lediglich solche Sachen, die der Versicherungsnehmer von vornherein überhaupt nicht in Gebrauch nehmen will, sondern sie von Anfang an mit Gewinn weiter zu veräußern beabsichtigt.
Rz. 24
Während in den VHB 92 alle Gegenstände erfasst waren, die einem Haushalt dienen, schränken die VHB 2022 den Hausrat auf diejenigen Sachen ein, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen. Hausratgegenstände eines Dritten, die der Versicherungsnehmer mit in seine Privatwohnung nimmt, um sie dort im Rahmen seines Gewerbes zu überprüfen bzw. instand zu setzen, unterfallen in den VHB 2022 deshalb nicht dem versicherten Hausrat, weil es an der privaten Nutzung fehlt. Die Regelung ist eindeutig. Sie verfolgt für den Versicherungsnehmer erkennbar den Zweck, die private Hausratversicherung von entsprechenden Geschäftsversicherungen abzugrenzen; dies ist weder überraschend noch unangemessen.
Rz. 25
Auf Dauer angelegt muss die Nutzung im Haushalt nicht sein. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Sachen dort bereits tatsächlich eingesetzt werden. Deshalb unterfallen geliehene oder zur Probe bzw. Ansicht gelieferte Hausratgegenstände ebenso dem Versicherungsschutz wie zur späteren Verwendung bestimmte Vorräte und Ersatzteile. Dasselbe gilt für an sich bereits ausrangierten Hausrat, solange er im Versicherungsort aufbewahrt wird. Mit dem bloßen Beiseitestellen innerhalb des Versicherungsortes wird der jederzeitige Zugriff und der Gebrauch der Sachen – die private Nutzung – noch nicht endgültig aufgegeben; das kann erst dann angenommen werden, wenn die Gegenstände willentlich dem jederzeitigen Zugriff Dritter unterliegen (etwa herausgestellter Sperrmüll).
Rz. 26
Wo die tatsächliche Nutzung der Hausratgegenstände erfolgt, ist nicht entscheidend. Auch Sachen, die wie z.B. bestimmte Sportgeräte ausschließlich außerhalb der Wohnung genutzt werden, sind, solange sie sich im Versicherungsort befinden, versicherter Hausrat. Außerhalb des Versicherungsortes fallen sie dagegen unter den (eingeschränkten) Außenversicherungsschutz (vgl. Rdn 70 ff.).
Rz. 27
Bargeld sind im Umlauf befindliche (gültige) Münzen und Scheine, gleichgült...