Rz. 8
Die Beschreibung des versicherten Risikos in der Hausratversicherung ist komplex. Versichert sind nicht einzelne Sachen, sondern der Hausrat als Sachinbegriff. Versicherungsfall ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Hausrat oder ihm bedingungsgemäß gleichgestellter Gegenstände, sofern dies während der (materiellen) Versicherungsdauer, durch eine der versicherten Gefahren und in einem versicherten Ort erfolgt. Der Versicherungsfall beginnt nicht bereits mit dem Eintritt einer der versicherten Gefahren, etwa dem Austritt von Leitungswasser. Er beginnt erst, wenn sich das Schadenereignis auf versicherten Hausrat in der Weise auswirkt, dass eine wirtschaftlich nachteilige Veränderung durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen einsetzt, sich mit anderen Worten die Gefahr verwirklicht. Dies gilt jedenfalls für Gefahren, die ein punktuelles Ereignis darstellen (z.B. Blitzschlag). Für andere Gefahren (z.B. Leitungswasser) liegt der Versicherungsfall vor, solange sich die Gefahr verwirklicht und nachteilig auf versicherte Sachen auswirkt. Für die zeitliche Festlegung kommt es nicht auf den Beginn des Austritts (Theorie des ersten Tropfens) sondern auf die Entdeckung des Schadens an. Der Versicherungsfall dauert an, solange adäquat kausal durch das Ereignis Schäden an versicherten Sachen entstehen, und zwar unabhängig davon, ob zu der einen versicherten Schadenursache eine weitere hinzutritt oder nicht. Der BGH spricht von einem schrittweisen Schadeneintritt, der keinen gedehnten Versicherungsfall darstellt. Wird Hausrat durch einen Brand beschädigt und flammt das Feuer wider Erwarten nach einiger Zeit aufgrund eines nicht entdeckten Brandherdes noch einmal auf oder dringen Diebe in die aufgrund des Brandschadens nicht mehr verschließbare Wohnung ein und entwenden Hausrat, handelt es sich um einen einzigen, nicht um mehrere Versicherungsfälle. Ist jedoch der zweite Schaden keine Folge des ersten Schadens (z.B. ein nur leicht abgebranntes Haus wird von einem Dritten erneut in Brand gesetzt), liegen mehrere Versicherungsfälle vor. Das ist wegen eines etwaigen Selbstbehalts und deshalb von maßgebender Bedeutung, weil die Höchsthaftungsbeträge (z.B. für Wertsachen) und die Versicherungssumme für einen einheitlichen Versicherungsfall nur einmal zur Verfügung stehen.
Rz. 9
Die Hausratversicherung weist in Bezug auf ihr Zustandekommen, dabei etwa bestehender Willensmängel, die Folgen von Abweichungen zwischen Antrag und Versicherungsschein sowie die Anfechtung des und den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten keine Besonderheiten auf. Das gilt sowohl für das bisherige als das ab dem 1.1.2008 bzw. bei Altverträgen ab dem 1.1.2009 geltenden Recht. Eine Reihe von Regelungen, wie die Bestimmungen über die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung der Erst- oder einer Folgeprämie oder dass für solche Versicherungsfälle nicht gehaftet wird, die bei Antragstellung bereits eingetreten und dem Versicherungsnehmer bekannt waren, wiederholen in den unterschiedlichen Fassungen der VHB im Wesentlichen nur die jeweils geltende gesetzliche Regelung. Das Sonderkündigungsrecht von Versicherer und Versicherungsnehmer im Schadenfalle ist für Sachversicherungen typisch (zu den Einzelheiten siehe Rdn 269 f.).
Rechtsprechung zu der vorvertraglichen Anzeigepflicht:
Ob auf die übliche Antragsfrage "Bestehen oder bestanden bereits Versicherungen?" auch Vorversicherungen des Ehegatten anzugeben sind, ist strittig. Das Offenlassen einer Frage ist nicht stets als deren Verneinung anzusehen. Bei arglistigem Verschweigen kann der Versicherer nach Anfechtung des Vertrags nicht nur alle bis dahin erbrachten Leistungen zurückfordern; sondern auch die geleisteten Prämien behalten.
Rz. 10
Wichtigste Rechtsquelle der Hausratversicherung sind die in den Vertrag einbezogenen AVB. Daran hat auch das VVG 2008 nichts geändert.
Rz. 11
Es geht von einem Vertragsabschluss im sog. Antragsmodell aus, das vorsieht, dass dem Antragsteller rechtzeitig vor Unterzeichnung seines Versicherungsantrags die AVB und die vorgeschriebenen Informationen so vorliegen, dass er sich vor Antragsbindung damit vertraut machen kann (dazu und zu dem sog. Invitatiomodell vgl. die Ausführungen im Allgemeinen Teil dieses Handbuchs, siehe § 1 Rdn 4 ff.).