Rz. 64

Für Schäden durch Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, ist A § 2 Ziff. 1 VHB 2010 konstitutiv. Im Gegensatz zu § 3 VHB 84, wo der Begriff "Flugkörper" gebraucht wurde, wird durch Verwendung des Begriffs "Luftfahrzeug" und den Verzicht auf das Wort "bemannt" die Haftung für derartige Schäden nicht unerheblich erweitert, weil nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz unter Luftfahrzeugen nicht nur Flugzeuge, Helikopter, Luftschiffe, Ballone, Drachen, sondern auch Fallschirme, Flugmodelle, Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper verstanden werden. Abzustellen ist auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch; dieser entspricht weitestgehend der genannten Legaldefinition. Deshalb sind Feuerwerksraketen keine unbemannten Flugkörper; sie fliegen ihrer Natur nach nicht in bestimmbaren Flugbahnen und halten sich üblicherweise nur in Sekundenzeiträumen in der Luft auf.[81]

[81] LG Saarbrücken VersR 2005, 1728.

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