Rz. 223

Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers nach der endgültigen Versagung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer führen auch im Fall einer versuchten arglistigen Täuschung nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers; der rechtliche Grund für vor Eintritt des Verwirkungstatbestandes erbrachte Leistungen auf bestehende Verbindlichkeiten entfällt durch die spätere arglistige Täuschung nicht.[237]

 

Rz. 224

Weil die Sanktion der Leistungsfreiheit ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben findet, setzt dieser auch der Leistungsfreiheit des Versicherers Grenzen. Die Berufung auf Leistungsfreiheit darf sich nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellen, was der Fall ist, wenn die Täuschung nur einen kleinen Teil des gemeldeten Schadens betrifft, wobei es nicht auf den absoluten Betrag ankommt, sondern auf die Relation zum Gesamtschaden.[238] Dasselbe gilt, wenn der Anspruchsverlust zu einer Existenzbedrohung beim Versicherungsnehmer führen würde und nur geringes Verschulden vorliegt.[239]

[238] BGH VersR 1994, 45.
[239] BGH NJW-RR 1993, 1116; BGH r+s 2001, 120; OLG Karlsruhe r+s 1996, 497; OLG Karlsruhe NVersZ 2000, 345.

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