Rz. 31
A 8.3 VHB 2022 enthält eine Aufzählung von Gegenständen, die bereits nach der Definition zum Hausrat gehören bzw. zumindest gehören könnten. Die Aufzählung dient dazu, insoweit, d.h. in Bezug auf diese Gegenstände, versicherten Hausrat von unversicherten Sachen (A 9 VHB 2022) abzugrenzen.
a) In das Gebäude eingefügte Sachen
Rz. 32
In das Gebäude eingefügte Sachen sind in der Regel Gebäudebestandteile und wären deshalb an sich unversichert. Da ein Mieter aber keine Wohngebäudeversicherung abschließen kann, wird der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung durch A 8.3.1 VHB 2022 auf derartige in das Gebäude eingefügte Sachen unter der Voraussetzung erweitert, dass
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sie der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und als Mieter die Gefahr für sie trägt. Ob die genannten Sachen tatsächlich Gebäudebestandteil, Zubehör oder Scheinbestandteil i.S.d. §§ 93 ff. BGB sind, spielt dabei wegen des Wortlauts der Regelung keine Rolle. Die Deckungserweiterung gilt nicht für den sein Wohnungseigentum selbst nutzenden Versicherungsnehmer. Anschaffung ist jede Form der Beschaffung für Rechnung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, sei es Kauf, Eigenleistung, Schenkung. Der Begriff der Übernahme deckt sowohl diejenige von einem Vormieter, von einem Untermieter als auch von dem Gebäudeeigentümer selbst ab, sofern die Sachen nur in das Vermögen des Versicherungsnehmers übergegangen sind. Nicht auf Kosten des Mieters beschafft oder übernommen sind aber solche Gegenstände, die nur deshalb vom Versicherungsnehmer als Mieter in das Gebäude eingefügt wurden, weil er eine bereits vorhandene Einrichtung, beispielsweise eine vorhandene Fensterverglasung oder ein Türblatt, beschädigt oder zerstört hat und diese Teile deshalb ersetzt (A 9.1.2 S. 2 VHB 2022); |
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kein Ersatz von Sachen erfolgt, die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebracht oder in dessen Eigentum übergegangen sind. Nicht versicherter Hausratschaden ist deshalb ein Austausch, den der Versicherungsnehmer zur Steigerung seines Miet- und Wohnkomforts vornimmt, beispielsweise Ersatz einfacher Türblätter durch hochwertige Edelholztüren (A 9.1.2 S. 2 VHB 2022). |
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Ist eine vom Mieter in das Gebäude eingefügte Sache Gebäudebestandteil und genießt deshalb auch Versicherungsschutz im Rahmen der Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers, liegt ein Fall der Mehrfachversicherung vor, für die § 78 Abs. 2 VVG gilt. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, sehen die VGB den Ausschluss von Mietereinbauten aus der Wohngebäudeversicherung des Gebäudeeigentümers vor. |
b) Anbaumöbel und Einbauküchen (A 8.3.2 VHB 2022)
Rz. 33
In der Hausratversicherung besteht seit je her die Schwierigkeit, zwischen versichertem Hausrat und nicht versicherten Gebäudebestandteilen zu unterscheiden. Insbesondere Möbel, die auf die Wohnung zugeschnitten und ein- oder angebaut waren, hatten großes Streitpotential. Die Regelung in A 8.3.2 VHB 2022 stellt klar, dass serienmäßig produzierte Möbel oder Küchen als Hausrat versichert sind, wenn sie mit geringem Aufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst wurden. Der Wortlaut dürfte ausreichend deutlich machen, dass eine vom Tischler nach Aufmaß angefertigte Küche nicht zum Hausrat gehört.
Die VHB 2022 unterscheiden zwischen Einbaumöbeln/Einbauküchen (A 8.3.1) und Anbaumöbeln/Anbauküchen (A 8.3.2). Der allgemeine Sprachgebrauch dürfte keinen Rückschluss auf den Unterschied zwischen Ein- und Anbau erlauben. Aus der qualifizierenden Beschreibung in A 8.3.2 könnte der durchschnittliche Versicherungsnehmer beim aufmerksamen Lesen der Bedingungen aber erkennen, dass Einbaumöbel/Einbauküchen Einzelanfertigungen sind.
c) Antennenanlagen, Markisen
Rz. 34
Ob Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen, zu denen Parabolantennen und sinngemäß auch die innerhalb des Gebäudes installierten Verteiler von Kabelanschlüssen gezählt werden müssen, zu dem versicherten Hausrat oder zu den nach A 9 VHB 2022 unversicherten Gebäudebestandteilen gehören, konnte zweifelhaft sein. A 8.3.3 VHB 2022 hat sie deshalb unabhängig von den Eigentumsverhältnissen ausdrücklich dem versicherten Hausrat zugeordnet, soweit es sich um eine Einzelanlage handelt, die der privaten Nutzung und die ausschließlich der versicherten Wohnung dient. Gemeinschaftsanlagen sind dagegen – ebenfalls unabhängig von der Eigentümerstellung – in der Hausratversicherung nicht versichert. Auch gewerblich genutzte Antennenanlagen sind nach dem Wortlaut des A 8.3.3 VHB 2022 nicht versichert.
Rz. 35
Für Markisen und Balkonkraftwerke gelten diese Anmerkungen entsprechend.
d) Rollstühle, Rasenmäher, Sportgeräte
Rz. 36
Nach A 8.3.4 VHB 2022 sind motorbetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge mitversichert, jedoch nur, soweit diese Geräte nicht versicherungspflichtig sind. Grund für die Einschränkung ist der Ausschluss einer Mehrfachversicherung, sofern auf gesetzlicher Grundlage eine gesonderte Versicherungspflicht besteht.
Mitversichert sind nach A 8.3.5 VHB 2022 auch Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte...