Rz. 139
Wie generell in der Sachversicherung werden auch in den VHB 2010 Schäden durch politische und Elementarereignisse (Krieg, innere Unruhen und Erdbeben) sowie Atomkraft ausgeschlossen. Sie sind nicht beherrsch- und damit auch nicht kalkulier- und somit auch nicht versicherbar.[166]
Rz. 140
Für die Versicherung von Schäden durch Kernenergie im Rahmen der Hausratversicherung besteht zudem aufgrund der im Atomgesetz geregelten Gefährdungshaftung der Betreiber derartiger Anlagen kein Bedürfnis; die Betreiber sind zur Risikovorsorge verpflichtet und schließen hierfür eigene Haftpflichtversicherungen ab. Da es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung handelt, hat der Geschädigte unter den in §§ 113 ff. VVG normierten Voraussetzungen einen Direktanspruch gegen den Versicherer.
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