a) Erstprämie
Rz. 253
Die Erstprämie war bei Aushändigung des Versicherungsscheins (§ 15 Nr. 1 VHB 92) bzw. sofort nach Abschluss des Vertrages (§ 15 Nr. 2 VHB 2000) zu zahlen. Abweichend davon bestimmt B 1.3.1 VHB 2022 in Anpassung an das VVG, dass die erste oder einmalige Prämie unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechtes unverzüglich nach dem Zeitpunkt des im Versicherungsschein vereinbarten und angegebenen Zeitpunkts zu zahlen ist. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist (B 1.3.1 VHB 2022).
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem jeweils maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat (B 1.3.2 VHB 2022).
Rz. 254
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat (B 1.3.3 VHB 2022).
Rz. 255
Bei vereinbartem Lastschriftverfahren gilt die Zahlung (sowohl der Erst- als auch einer Folgeprämie) als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt (B 1.5.1 VHB 2022).
Rz. 256
Erstprämie ist die zeitlich erste Prämie für einen Versicherungsvertrag. Ist Ratenzahlung vereinbart, ist nur die erste Rate Erstprämie. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen der Nichtzahlung von Erst- bzw. einer Folgeprämie muss die Erstprämie in der Prämienrechnung gesondert ausgewiesen sein; Voraussetzung für Prämienzahlungsverzug ist ferner Fälligkeit.
Rz. 257
Alle anderen Prämien sind Folgeprämien, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nachträglich verändert und dafür ein neuer Versicherungsschein ausgestellt wird. Nur wenn die Veränderungen so weitgehend sind, dass in Wahrheit das bestehende Vertragsverhältnis aufgehoben und ein völlig neuer Versicherungsvertrag begründet wird, entsteht mit Aushändigung des Versicherungsscheins neuerlich der Anspruch auf eine Erstprämie.
Rz. 258
Eine Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Erstprämie, ist zwingend erforderlich (B 1.3.3 VHB 2022, § 37 Abs. 2 S. 2 VVG).
b) Folgeprämie
Rz. 259
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist (B 1.4.3 VHB 2022). Die Beweislast für den Zugang des Mahnschreibens liegt beim Versicherer.
Rz. 260
Nach – oder bereits im Mahnschreiben – kann der Versicherer zum Fristablauf den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen (B 1.4.5 VHB 2022, § 38 Abs. 3 VVG); die Wirkung der Kündigung entfällt allerdings, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung bzw. bei verbundener Mahnung/Kündigung nach Ablauf der Zahlungsfrist die Prämienzahlung nachholt, es sei denn, der Versicherungsfall ist zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten (B 1.4.6 VHB 2022, § 38 Abs. 3 VVG).
Rz. 261
Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein, ist der Versicherer leistungsfrei (§ 38 Abs. 2 VVG).
c) Prämie nach Zahlungsverzug
Rz. 262
Zum Prämienschicksal bei Zahlungsverzug vgl. § 39 VVG. Schiebt der Versicherer die Kündigung wegen Prämienzahlungsverzugs mit einer Folgeprämie ungebührlich hinaus, kann er nach Treu und Glauben ...