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Die einzelnen Fassungen der VHB unterscheiden sich nicht nur redaktionell. Während die Hausratversicherung bis einschließlich den VHB 74 die Risiken
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Feuer |
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Einbruchdiebstahl und Beraubung mit einfachem Diebstahl von Fahrrädern, Gartenmöbeln und Gartengeräten sowie Wäsche auf der Leine, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen |
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Leitungswasser |
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Sturm und |
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Glasbruch (ohne Sonderverglasung) |
abdeckte, hat sie sich ab den VHB 84 grundsätzlich geändert. Die Vielgefahrendeckung der früheren Bedingungen ist unter Aussonderung wesensfremder Haftungstatbestände, wie etwa dem Diebstahl aus Kfz (der Reisegepäckversicherung zuzuordnen), in ein Baukastensystem umgewandelt worden, das eine Grunddeckung gegen
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Feuer |
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Einbruchdiebstahl einschließlich Vandalismus, aber ohne einfachen Diebstahl |
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Leitungswasser |
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Sturm und seit den VHB 92 auch Hagel |
beinhaltet. Diese Grunddeckung kann je nach Bedarf weiter eingeschränkt oder – meist gegen Prämienzuschlag – erweitert werden (Klauseln zu den VHB 92). Das Glasbruchrisiko ist Gegenstand einer eigenständigen Haushaltglasversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Glasversicherungsbedingungen (AGlB). An der Grundtendenz der VHB, den privaten Haushalten umfassenden Versicherungsschutz im versicherbaren Rahmen gegen die für Hausrat bestehenden typischen Gefahren zu gewähren, hat sich dadurch aber nichts geändert. Von einigen wenigen materiell-rechtlichen Änderungen abgesehen entsprechen die VHB 2000 den VHB 92, weisen jedoch eine andere Gliederung auf. Die Risikoausschlüsse sind in die Regelungen über die versicherten Risiken integriert; außerdem wurden in weitem Umfange gesetzliche Vorschriften in das Bedingungswerk aufgenommen.
Die VHB 2008/2010 (die jetzt aktuellen VHB 2022 enthalten im Wesentlichen nur redaktionelle und klarstellende Elemente) haben das Bedingungswerk an das reformierte Versicherungsvertragsrecht angepasst. In einem Abschnitt "A" werden der Versicherungsfall, Ausschlüsse, eine besondere Sicherheitsvorschrift und bestimmte anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen beschrieben. Trotz völlig geänderter Systematik entsprechen die Bestimmungen dieses Abschnitts weitgehend den korrespondierenden Regelungen in den VHB 92/2000. Der Abschnitt "B" enthält vor allem Klauseln, die an das VVG 2008 angepasst bzw. neu formuliert werden mussten. Dazu gehören etwa die Klauseln zur Prämienzahlung und zum Prämienzahlungsverzug, zur Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, von Obliegenheiten sowie die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung usw.