a) Deckungsumfang
Rz. 163
Der Außenversicherungsschutz nach A 12 VHB 2022 hängt vom Bestand der Hausratversicherung für die Wohnung des Versicherungsnehmers ab. Er gilt seit den VHB 92 weltweit.
Der Versicherungsschutz ist eingeschränkt auf das Eigentum des Versicherungsnehmers und der übrigen Haushaltsmitglieder sowie solche fremde Sachen, die dem Gebrauch des genannten Personenkreises dienen. Privater Gebrauch ist nicht gefordert, so dass auch persönliche Sachen, die beruflichen oder gewerblichen Zwecken des Versicherungsnehmers oder seines Hausgenossen dienen, im Rahmen der abhängigen Außenversicherung mitversichert sind.
Ob sich die Sachen im Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befinden oder in der Obhut eines Dritten (etwa eines Reparaturbetriebes oder Entleihers), ist dagegen nach dem Wortlaut der Klausel unerheblich. Das fremde Sachinteresse, d.h. dasjenige des Reparaturbetriebes oder des Entleihers, wird dadurch nicht mitversichert. Der Hausratversicherer kann deshalb gegen diese Personen gegebenenfalls Regress nehmen. Nicht versichert ist fremdes Eigentum, das sich außerhalb der Wohnung im Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder eines seiner Hausgenossen befindet (beispielsweise die Fotoausrüstung eines Bekannten, die dieser im Hotelzimmer des Versicherungsnehmers unterbringt).
b) Voraussetzungen, Dauer
Rz. 164
"Vorübergehend außerhalb der Wohnung" befinden sich versicherte Gegenstände, die nach dem Willen des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in den Versicherungsort erstmals verbracht oder dorthin wieder zurückgebracht werden sollen. Beabsichtigt der Versicherungsnehmer von Anfang an eine dauernde Entfernung einer Sache, so kommt eine Außenversicherung von vornherein nicht in Betracht. Für die Zurückbringung fordert die Rechtsprechung überwiegende Wahrscheinlichkeit. Darlegungs- und beweisbelastet für das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend" ist der Versicherungsnehmer.
Rz. 165
Der Außenversicherungsschutz besteht für maximal drei Monate. Alles, was über diesen Zeitraum hinausgeht, ist bedingungsgemäß nicht mehr "vorübergehend". Das bedeutet aber keineswegs, dass der Außenversicherungsschutz immer für drei Monate besteht. Maßgebend ist die Planung des Versicherungsnehmers. Wenn dessen Planung eine diesen Zeitraum übersteigende Zeitdauer vorsieht, besteht von Anfang an kein Außenversicherungsschutz, bei indifferenter Planung erlischt er spätestens mit Ablauf von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der Gegenstand nach den konkreten Vorstellungen des Versicherungsnehmers wieder in die – ggf. neue – Wohnung verbracht werden sollte.
Rz. 166
Was ausschließlich außerhalb der Wohnung benutzt zu werden pflegt, wie etwa Gartengeräte, ist in der Hausratversicherung nur versichert, wenn es sich ausnahmsweise innerhalb der Wohnung oder einem mitversicherten Ort befindet. Anderenfalls besteht kein Versicherungsschutz, auch nicht in der Außenversicherung.
Rz. 167
Hausratgegenstände, die endgültig aus dem Versicherungsort entfernt werden, unterfallen nicht mehr dem Versicherungsschutz. Etwas anderes gilt nach h.M. nur dann, wenn – beispielsweise bei Mitnahme zu einer Tauschbörse oder zu einem Verkauf – die eingetauschten oder für den verkauften Gegenstand ersatzweise angeschafften Sachen (Surrogate) in den Versicherungsort zurück verbracht werden sollen.
Rz. 168
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht nach A12.2 VHB 2022, wenn sich der Versicherungsnehmer oder eine der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (nicht nur Familienangehörige) zur Ausbildung bzw. zum Wehrdienst oder sonstigen Freiwilligendiensten außerhalb der bisherigen Wohnung aufhält. Solange dort nicht ein eigener Hausstand begründet wird, besteht Außenversicherungsschutz unabhängig von dem ansonsten geltenden Zeitlimit.
c) Gefahrabhängige Einschränkungen
Rz. 169
Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nach A 12.6 VHB 2022 nur, wenn sich die versicherten Sachen im Schadenszeitpunkt in Gebäuden (vgl. Rdn 83) befinden. Zelte und deren Inhalt sowie Sachen im Freien sind gegen die genannten Risiken nicht versichert. Dasselbe gilt für Sachen in Wohnwagen und Kraftfahrzeugen, sofern sich diese im Schadenzeitpunkt nicht selbst in einem Gebäude (Garage, Parkhaus) befinden.
Rz. 170
Auch der Außenversicherungsschutz gegen das Einbruchdiebstahlrisiko ist gebäudegebunden (A 12.3 VHB 2022). Für einfachen Diebstahl aus Fahrzeugen besteht deshalb keine Deckung, und zwar auch dann nicht, wenn die Fahrzeuge selbst oder in ihnen befindliche Behältnisse aufgebrochen werden. Dasselbe gilt für Wohnmobile.