Rz. 51
Ausdrücklich mitversichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten der Aufräumung, Bewegungs- und Schutzkosten, Hotelkosten, Transport- und Lagerkosten, Schloßänderungs- und Bewachungskosten, bestimmte Reparaturkosten, Kosten für provisorische Maßnahmen, Kosten für Wasser-, Gas und Stromverlust, Rückreisekosten, Schäden an Tiefkühlgut wegen Stromausfall und Kosten für Telefonmissbrauch nach Einbruch.
Soweit sich derartige Kosten mit dem Sachschaden am versicherten Hausrat überschneiden, beispielsweise etwa die Aufwendungen für die Reinigung bei einem Brand verrußter und angesengter Möbel vor deren Reparatur mit den Kosten der Aufräumung, hat der Versicherer, wenn eine Abgrenzung nicht möglich ist, die Aufwendungen sowohl als Teil der Reparatur- als auch der Aufräumungskosten zu ersetzen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann auch bei aufmerksamer Lektüre den VHB 2022 nicht entnehmen, dass der Versicherungsschutz für Kosten nur subsidiär sein soll; er erkennt nicht, dass für versicherte Kosten keine gesonderte Prämie erhoben bzw. keine eigene Versicherungssumme gebildet wird. Keine Folge eines vorangegangenen Versicherungsfalles in der Hausratversicherung ist die Haftung des Versicherers für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen und in gemieteten Wohnungen nach A 13.2.7 VHB 2022, weil Gebäudeschäden – von den engen Ausnahmen in A 8.3.1 VHB 2022 abgesehen – nicht versichert sind. Es handelt sich um echte Haftungserweiterungen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung versicherter Kosten ist der Eintritt eines Versicherungsfalls. Die Kosten müssen "infolge" des Versicherungsfalls entstehen und tatsächlich anfallen.
Rz. 52
Zu den Aufräumungskosten (A 13.2.1 VHB 2022) gehören auch die Kosten des Transports nicht mehr verwendbarer Hausratsgegenstände auf eine Deponie und deren dortige Entsorgung. Die Kosten für das Ablagern und Vernichten sind klarstellend ausdrücklich aufgeführt. Der Wortlaut beschränkt die Kosten auf das Aufräumen versicherter Sachen.
Rz. 53
Bewegungs- und Schutzkosten (A 13.2.2 VHB 2022) entstehen, wenn andere Sachen, seien es versicherter Hausrat oder unversicherte Gegenstände, nach einem Versicherungsfall in der Hausratversicherung aus räumlichen, wirtschaftlichen oder technischen Gründen bewegt oder geschützt werden müssen, um versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ob unter "Bewegungskosten" neben denjenigen für das Aus- und Wiedereinräumen auch die für eine vorübergehende Auslagerung zu verstehen sind, kann für die VHB dahinstehen, da Transport- und Lagerkosten gesondert aufgeführt sind und in den zeitlichen Grenzen von A 13.2.4 VHB 2022 ersetzt werden.
Rz. 54
Wird die Wohnung durch das versicherte Schadenereignis unbewohnbar oder ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung der noch bewohnbaren Teile unzumutbar, besteht darüber hinaus für einen begrenzten Zeitraum (üblicherweise 100 Tage) Anspruch auf Hotel- und vergleichbare Unterbringungskosten, begrenzt allerdings auf einen bestimmten Tagessatz. Ist das Wohnen in der Wohnung noch (wenn auch in Teilen) zumutbar, entsteht kein Anspruch, auch kein anteiliger. Ob eine Nutzung noch zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Betrifft der Schaden das Badezimmer mit WC, dürfte regelmäßig von einer unzumutbaren Nutzung der Wohnung auszugehen sein. Verfügt die Wohnung über mehrere Badezimmer mit WC liegt der Fall anders. Ist nur die Küche betroffen, ist eine Bewohnbarkeit in der Regel anzunehmen.
Unterbringungskosten werden nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für mitbewohnende Familienangehörige und Besucher (für den Zeitraum, für den der Besuch vorgesehen war), nicht aber für Haustiere, ersetzt. Sehen die Bedingungen für den Fall der vorübergehenden Unbewohnbarkeit einer Wohnung eine tägliche Höchstentschädigung für eine ersatzweise Unterbringung vor, so ist der Versicherte nicht verpflichtet zu beweisen, dass die von ihm aufgewendeten Kosten nicht überhöht waren. Nicht übersehen werden darf, dass die Benutzbarkeit zu Lagerzwecken (A 13.2.4 VHB 2022) keineswegs mit der Benutzbarkeit zu Wohnzwecken identisch ist, so ähnlich die Klauseln auch formuliert sind; im Winter ist etwa eine nicht mehr beheizte Wohnung unbewohnbar, aber selbstverständlich generell noch zu Lagerzwecken geeignet.
Rz. 55
Versichert sind ferner Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten B 17.3 VHB 2022). Der Versicherungsschutz setzt, wie durch den Wortbestandteil "Abwendung" belegt wird, nicht erst nach dem Versicherungsfall ein, sondern schon, sobald dieser unmittelbar bevorsteht. Davon sind vorbeugende Schadenverhütungsmaßnahmen zu unterscheiden, die dem Versicherungsnehmer obliegen und nicht erstattet werden. Dass die Maßnahme erfolgreich war, ist nicht erforderlich; es kommt nur darauf an, dass der Versicherungsnehmer die Maßnahme für sachgerecht halten durfte. Dahinter steht die Erwägung, dass sich der Erfolg einer Maßnahme regelmäßig nicht mit völliger Sicherheit vorhers...