Rz. 18

Wird in der Hausratversicherung vorläufige Deckung (vgl. dazu nunmehr §§ 49 ff. VVG 2008) zugesagt, d.h. das Einstehen für Versicherungsfälle, die sich in der Zeit zwischen Antrag und dem Inkrafttreten der Hauptversicherung ereignen, ergeben sich Streitfragen in der Regel nur dann, wenn sich der Versicherer auf den Wegfall oder die Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes beruft. Die Beendigung kann mit Ablauf einer Befristung des vorläufigen Deckungsschutzes eintreten. Sieht die Klausel keine Ausnahme für den Fall vor, dass im Zeitpunkt des Fristablaufs die Vertragsverhandlungen über die Hauptversicherung noch andauern, benachteiligt dies den Versicherungsnehmer unangemessen.[30] In jedem Fall endet die vorläufige Deckung mit dem Beginn des Versicherungsschutzes aus dem Hauptvertrag bzw. mit dessen Ablehnung.[31] Beruft sich der Versicherer auf rückwirkendes Außerkrafttreten der vorläufigen Deckung wegen Nichteinlösung des Versicherungsscheins, d.h. unterlassene Zahlung der Erstprämie, ist das nur dann zulässig, wenn eine solche Bedingung ausdrücklich vereinbart ist, die Erstprämie tatsächlich fällig geworden war und richtig beziffert wurde und eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung der Erstprämie erfolgt ist.[32]

[30] So BGH VersR 1996, 743 zu einer vergleichbaren Regelung der Personenversicherung.
[31] Jetzt § 52 VVG 2008, Zum vorherigen Recht BGH VersR 1995, 409; OLG Hamm VersR 1984, 174.
[32] OLG Saarbrücken zfs 2001, 320.

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