Rz. 249

Nach A § 18 Ziff. 1 VHB 2010 sind sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Ermittlung des Verbleibs abhanden gekommener Sachen dem jeweils anderen unverzüglich anzuzeigen.

Ist zu diesem Zeitpunkt die Entschädigung bereits gezahlt, hat der Versicherungsnehmer ein Wahlrecht, entweder die Entschädigung zurückzuzahlen oder dem Versicherer die wiedererlangten Sachen zu überlassen. Nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Aufforderung des Versicherers, das Wahlrecht auszuüben, geht dieses bei fruchtlosem Fristablauf (zu ergänzen wird sein: und entsprechender Belehrung) auf den Versicherer über (A § 18 Ziff. 3 a VHB 2010).

War die die geleistete Entschädigung für die wiedererlangte Sache bedingungsgemäß geringer als deren Versicherungswert, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht (A § 18 Ziff. 3 b VHB 2010).

Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen bei ihm verbleiben (A § 18 Ziff. 4 VHB 2010).

Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben (A § 18 Ziff. 2 VHB 2010).

Eine Sonderregelung gilt für Wertpapiere, die nach Verlust in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden sind. Der Versicherungsnehmer hat die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

 

Rz. 250

Nicht geregelt ist der Fall, dass die abhanden gekommenen Sachen vor Zahlung der Entschädigung wiedererlangt werden. Dadurch entfällt zwar der Versicherungsfall nicht. Es entfällt aber ein versicherter Schaden, sofern die wiedererlangte Sache nicht etwa beschädigt oder aus sonstigen Gründen (z.B. Kursverfall bei Inhaberwertpapieren) entwertet ist.

 

Rz. 251

Problematisch bleiben die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer vor Zahlung der Entschädigung, etwa weil es sich bei den abhanden gekommenen Gegenständen um dringend benötigte Sachen des täglichen Bedarfs gehandelt hat, bereits Ersatz beschafft oder wegen langer Lieferfristen im Zeitpunkt der Wiedererlangung eine verbindliche Bestellung abgegeben hat. Sofern dem Versicherungsnehmer dabei keine Voreiligkeit vorgeworfen werden kann, wird man ihm nach Treu und Glauben auch in diesen Fällen analog A § 18 Ziff. 2 VHB 2010 das Wahlrecht zubilligen müssen.

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