Rz. 60

Ersetzt werden in allen Fällen nur tatsächlich entstandene Kosten, keine fiktiven. Übernimmt der Versicherungsnehmer selbst eine Tätigkeit, deren Kosten nach den VHB erstattet werden, so sind diese jedenfalls dann zu vergüten, wenn sie in den beruflichen Wirkungskreis des Versicherungsnehmers fallen. Ein Versicherungsnehmer ist bei eigener Sachkunde nicht gehalten, unentgeltlich die Koordination und Überwachung von Sanierungsarbeiten zu übernehmen und insoweit auf anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft oder auch nur auf die Wahrnehmung von Freizeit zugunsten des Versicherers zu verzichten. Gründe, diese Überlegungen nicht auf fachlich taugliche Arbeitsleistungen außerhalb des beruflichen Wirkungsfeldes des Versicherungsnehmers zu übertragen, sind nicht ersichtlich.[77]

Die Erweiterung des Deckungsschutzes auf versicherte Kosten steht in engem Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers (Näheres vgl. Rdn 210 f.). Bei deren Verletzung wird der Anspruch auf Kostenersatz eingeschränkt oder aufgehoben; der Anspruch auf die Versicherungsleistung für den Schaden am Hausrat wird dagegen nicht berührt.[78]

 

Rz. 61

Nicht ersetzt werden Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse tätiger Hilfeleistender (A § 8 Ziff. 2 VHB 2010), wie etwa des Technischen Hilfswerks. Grund ist, dass diese Hilfeleistungen, solange sie zumindest auch im öffentlichen Interesse liegen, nach den entsprechenden Landesgesetzen kostenfrei erfolgen.[79]

[77] Prölss/Martin, § 2 VHB 84 Rn 2.
[78] Prölss/Martin, § 2 VHB 92 Rn 6.
[79] Vgl. etwa § 61 des Hess. Gesetzes über den Brandschutz vom 17.12.1998 (GVBl I 1998, S. 530).

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