Rz. 98
Definition
Vandalismus ist die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Gegenständen nach einem Einbruch, ohne dass damit eine Wegnahme oder Sicherung der Beute bezweckt wird.
Typischer Fall ist, dass der Täter nach dem Einbruch aus Zerstörungswut oder sonstigen Motiven Kleidungsstücke zerfetzt, Polstermöbel bis auf das Polstermaterial aufschlitzt, andere Hausratgegenstände demoliert oder Wände und Böden mit Farbe beschmiert.
Rz. 99
Von Vandalismus zu unterscheiden sind Schäden, die der Täter durch einen Einbruch, Einbruchversuch oder Raub bzw. Raubversuch an versicherten Sachen anrichtet. Darunter fallen Schäden, die der Täter vorsätzlich verursacht, um an das Diebesgut heranzukommen oder um dieses abtransportieren zu können (z.B. aufgebrochene Tür eines Stahlschranks), aber auch Schäden, die in Ursachenzusammenhang mit der Tatbegehung fahrlässig verursacht werden (z.B. umgestoßene Vase bei hastiger Flucht), und zwar einschließlich Folgeschäden (z.B. Verderb von Kühlgut nach Kurzschluss bei Manipulationen an der Alarmanlage). Solange adäquater Kausalzusammenhang mit einer der versicherten Tatbegehungsformen besteht, folgt die Entschädigungspflicht bereits aus A 4.1 VHB 2022, wobei als adäquat auch die Wut über nicht erlangte oder zu geringe Beute angesehen wird.
Rz. 100
Echte Vandalismusschäden sind deshalb durch vorsätzliches Handeln, das nicht der Wegnahme oder dem Abtransport versicherter Sachen dient oder damit in adäquatem Zusammenhang steht, gekennzeichnet. Nach dem Wortlaut des A 4.3 VHB 2022 muss der Vandalismus am versicherten Ort erfolgen.
Rz. 101
Zu dem vergleichbar formulierten Versicherungsschutz gegen Vandalismus in der Einbruchdiebstahlversicherung (§ 1 Nr. 1 d, 2 a und 6 AERB 87) hat der BGH entschieden, dass der Versicherungsfall Vandalismus nicht voraussetzt, dass ein Diebstahl begangen oder versucht worden oder der Einbruch in Diebstahlabsicht erfolgt ist. Der BGH hat der Definition des Versicherungsfalls in § 1 Nr. 6 AERB 87 entnommen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls danach allein davon abhängt, dass der Täter in bestimmter Weise in den Versicherungsort eingedrungen ist und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt hat. Wenn man dem folgt, kann für die Hausratversicherung nichts anderes gelten.
Rz. 102
Da A 4.3 VHB 2022 den Versicherungsschutz auf das Eindringen "in den Versicherungsort" beschränkt, sind Vandalismusschäden in der Außenversicherung nicht versichert. Weil ein verständiger Versicherungsnehmer erkennt, dass die Versicherungsbedingungen klar zwischen den versicherten Gefahren einerseits und dem Versicherungsort andererseits trennen, wird er aus der Nichterwähnung von Vandalismus in A 12 VHB 2022 nicht schlussfolgern, dass im Rahmen der Außenversicherung Vandalismusschäden entgegen dem Wortlaut von A 4.3 VHB 2022 versichert sein sollen, zumal einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer juristische Schlussfolgerungen, wie etwa der Umkehrschluss, eher fremd sind.