Rz. 71
Definition
Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen.
Die Regelung hat vor allem für sog. "kalte" Blitze Bedeutung. Entsteht durch Blitzeinschlag ein Brand, unterfällt dieser bereits als Brandschaden dem Versicherungsschutz.
Rz. 72
Versichert sind nicht Schäden durch Blitzeinwirkung jeglicher Art, sondern nur durch Blitzschlag, d.h. durch einen Wolke-Erde-Blitz. Da Wolken nach der Verkehrsanschauung nicht als Sachen begriffen werden, scheiden nach h.M. durch Influenz (elektrische Aufladung von Gegenständen durch elektromagnetische Felder) verursachte Schäden, die durch einen Wolke-zu-Wolke-Blitz entstehen, aus dem Versicherungsschutz aus; der Blitzschlag, d.h. die thermische oder Kraftwirkung des Blitzes, muss vielmehr irgendeine Sache treffen. Eine Einschränkung auf versicherte Sachen lässt der Wortlaut der Klausel nicht zu. Deshalb genügt es, dass der Schaden an einem versicherten Hausratsgegenstand adäquat kausal durch den Blitzschlag verursacht ist; versichert sind deshalb auch Folgeschäden des Blitzschlags. Der Blitzschlag muss sich auch nicht im Versicherungsort ereignen, sondern nur dort auf versicherte Sachen auswirken.
Beispiel
Der Blitz schlägt in einen nahe dem Wohnhaus stehenden Baum ein und spaltet diesen. Herab fallende Äste beschädigen auf dem Balkon Gartenmöbel und zerstören das Wohnzimmerfenster, wodurch infolge des Gewitterregens Regenwasser eindringt und zu Nässeschäden an der Bibliothek führt. Sowohl die Gartenmöbel als auch die Bibliothek sind zu entschädigen.
Rechtsprechungsbeispiel
Sind im Rahmen eines Versicherungsvertrags Blitz- und Überspannungsschäden mitversichert, so kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn ein solches Schadenereignis mit großer Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. In einem solchen Fall ist es vielmehr seine Sache, das Gegenteil zu beweisen.
Rz. 73
Die Masse der Blitzschäden, soweit der Blitzschlag nicht einen Brand verursacht, sind allerdings Überspannungsschäden, d.h. Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten, und Folgeschäden, die dadurch entstehen, dass es durch Blitzeinschlag in eine Freileitung, eine Blitzschutzanlage oder ein Nachbargebäude in dem elektrischen Leitungsnetz zu Überspannungen des dort fließenden Stroms kommt. Der von dem Versicherungsnehmer zu führende Nachweis, dass ein Schaden tatsächlich auf einer versicherten Blitzstromwanderwelle und nicht auf nicht versicherter Influenz oder einem Kurzschluss im elektrischen Stromnetz beruht, ist anhand des Schadenbildes zu führen. Ein unmittelbarer Blitzeinschlag hat optisch wahrnehmbare Zerstörungen an der Einschlagstelle oder im Stromnetz zur Folge (etwa Verdampfung von unter Putz liegenden Leitungen, aus dem Mauerwerk ausgetretene Steckdosen). Außerdem kann anhand eines in Deutschland vielfach installierten Blitzortungssystems eine Blitzauswertung für den Versicherungsort angefordert werden.
Nach A 3.2 VHB 2022 sind Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten versichert, aber nur, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren genügen. Fehlt ein solcher Blitzschlag, sind Überspannungsschäden an A 3.3 VHB 2022 versichert.