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In das Gebäude eingefügte Sachen sind in der Regel Gebäudebestandteile und wären deshalb an sich unversichert. Da ein Mieter aber keine Wohngebäudeversicherung abschließen kann, wird der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung durch A § 6 Ziff. 2 c aa VHB 2010 auf derartige in das Gebäude eingefügte Sachen unter der Voraussetzung erweitert, dass

sie der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und als Mieter die Gefahr für sie trägt. Ob die genannten Sachen tatsächlich Gebäudebestandteil, Zubehör oder Scheinbestandteil im Sinne der §§ 93 ff. BGB sind, spielt dabei wegen des Wortlauts der Regelung keine Rolle. Die Deckungserweiterung gilt nicht für den sein Wohnungseigentum selbst nutzenden Versicherungsnehmer. Anschaffung ist jede Form der Beschaffung für Rechnung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, sei es Kauf, Eigenleistung, Schenkung. Der Begriff der Übernahme deckt sowohl diejenige von einem Vormieter, von einem Untermieter als auch von dem Gebäudeeigentümer selbst ab, sofern die Sachen nur in das Vermögen des Versicherungsnehmers übergegangen sind. Nicht auf Kosten des Mieters beschafft oder übernommen sind aber solche Gegenstände, die nur deshalb vom Versicherungsnehmer als Mieter in das Gebäude eingefügt wurden, weil er eine bereits vorhandene Einrichtung, beispielsweise eine vorhandene Fensterverglasung oder ein Türblatt, beschädigt oder zerstört hat und diese Teile deshalb ersetzt;
kein Ersatz von Sachen erfolgt, die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebracht oder in dessen Eigentum übergegangen sind. Nicht versicherter Hausratschaden ist deshalb ein Austausch, den der Versicherungsnehmer zur Steigerung seines Miet- und Wohnkomforts vornimmt, beispielsweise Ersatz einfacher Türblätter durch hochwertige Edelholztüren.
Ist eine vom Mieter in das Gebäude eingefügte Sache Gebäudebestandteil und genießt deshalb auch Versicherungsschutz im Rahmen der Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers, liegt ein Fall der Doppelversicherung vor, für die § 78 Abs. 2 VVG gilt. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, sehen die VGB den Ausschluss von Mietereinbauten aus der Wohngebäudeversicherung des Gebäudeeigentümers vor.

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