Rz. 226
Seit den VHB 92 unterscheiden die VHB nicht mehr zwischen dem Zeitwert und dem Wiederbeschaffungswert. Versicherungswert ist stattdessen bei Totalschaden, d.h. Verlust oder völliger Zerstörung eines versicherten Hausratgegenstandes, der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Güte und Beschaffenheit in neuwertigem Zustand (A 14.1.1 VHB 2022). Die Hausratversicherung ist deshalb grundsätzlich Neuwertversicherung.
Rz. 227
Definition
Wiederbeschaffungspreis ist der Einkaufspreis für Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Rz. 228
Für Sachen, die dem privaten Lebensbereich angehören, ist der Einkaufspreis für private Endverbraucher maßgebend. Ob Preisänderungen zwischen dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles und demjenigen der Wiederbeschaffung außer Betracht bleiben, erscheint zweifelhaft. Dasselbe gilt für ein persönliches Liebhaberinteresse. Die Mehrwertsteuer ist Bestandteil des Wiederbeschaffungspreises. Sie wird jedoch nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (A 17.2 VHB 2022). Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird sie nicht ersetzt.
Ausnahmen: Bei Arbeitsgeräten und Sachen, die zum Betriebsvermögen des Versicherungsnehmers oder seines Arbeitgebers gehören, tritt an die Stelle des Einkaufspreises für private Endverbraucher derjenige für gewerbliche Einkäufe (ggf. Großhandelspreis). Bei eingeschränktem Eigentümerinteresse aufgrund Verkaufs der durch ein versichertes Ereignis bei ihm abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sache unter Eigentumsvorbehalt kann sich der zu ersetzende Versicherungswert auf den Betrag des Kaufpreises begrenzen.
Rz. 229
Ausgenommen von der Neuwertentschädigung sind Sachen, die im Zeitpunkt des Schadenfalles im Haushalt des Versicherungsnehmers für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden waren; bei diesen tritt nach A 14.1.3 VHB 2022 der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert) an die Stelle des Wiederbeschaffungspreises.
Rz. 230
Bei Teilschäden werden nach A 17.1.2 VHB 2022 die Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwa verbleibenden Wertminderung ersetzt. Zu den Reparaturkosten zählen auch die Kosten für die Feststellung der Reparaturwürdigkeit und -fähigkeit. Ein Wertminderungsausgleich kommt nicht nur bei unvollständiger, d.h. nicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes führender Reparatur, in Betracht, sondern auch dann, wenn bei relativ geringfügigen Schäden die Reparatur unverhältnismäßig teuer wäre oder so genannte Schönheitsschäden verbleiben (A 17.1.3 VHB 2022). Bei hochwertigen Gegenständen können im Rahmen der Zumutbarkeit auch Reparaturkosten deutlich oberhalb des Restwertes ersatzfähig sein. Wenn der weitergehende Gebrauch der beschädigten Sache dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist, liegt ein Teilschaden mit gegebenenfalls verbleibender Wertminderung vor, bei Unzumutbarkeit, etwa Brandflecken auf einem Maßanzug, ein Totalschaden. Eigenleistungen des Versicherungsnehmers müssen mit ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert berücksichtigt werden, sofern sie dem Versicherungsnehmer nicht entschädigungslos zugemutet werden können.
Rz. 231
Kunstgegenstände und Antiquitäten zählen zu den Wertsachen und unterliegen besonderen Entschädigungsgrenzen (A 18.3.1 VHB 2022).
Rz. 232
Anlässlich der Reparatur entstandene Schäden fallen nicht unter den Versicherungsschutz in der Hausratversicherung, ebenso wenig solche auf dem Transportweg dorthin.