Rz. 38

Verbal aufgenommen in den Katalog der Deckungserweiterungen wurden ab den VHB 2000 Anbaumöbel und "Einbauküchen". Da diese jedoch nicht generell als Hausrat gelten, sondern nur, wenn es sich um serienmäßig produzierte Teile handelt, die nicht individuell für das Gebäude gefertigt sind und lediglich mit einem gewissen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst wurden, hatte die Klausel nur klarstellende Bedeutung. Eine echte Deckungserweiterung lag nicht vor; auch in den VHB 92, in denen eine entsprechende Formulierung fehlt, wurden Anbaumöbel und Einbauküchen unter den aufgeführten Einschränkungen als versicherter Hausrat angesehen (vgl. Rdn 31).

Dass sprachlich zwischen Anbaumöbeln und Einbauküchen unterschieden wurde, war gewollt; sofern es sich nicht um Küchenteile handelt, wären Einbaumöbel Gebäudebestandteil und nach der Klausel in der Hausratversicherung damit nicht versichert. Die feine Unterscheidung zwischen An- und Einbaumöbeln war wohl für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer intransparent. Das gilt umso mehr, als sachliche Gründe, weshalb insoweit zwischen Möbeln und Küchenteilen unterschieden wird, nicht ersichtlich sind.

In den VHB 2010 lautet die Formulierung deshalb "Anbaumöbel und Anbauküchen" (A § 6 c bb VHB 2010). Was mit einem der Umgangssprache nicht geläufigen "Anbaumöbel" bzw. einer "Anbauküche" im Gegensatz zu den nur eingeschränkt (A § 6 Ziff. 2 c aa) mitversicherten "Einbaumöbeln" bzw. einer "Einbauküche" gemeint ist, wird klarstellend durch die Zusätze "serielle Produktion" und "mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst" erläutert.

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