Rz. 3
Versicherungsbedingungen wie die für die Hausratversicherung maßgeblichen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) mussten und müssen dem jeweils geltenden Recht (und weitgehend auch) dem Stand der Rechtsprechung entsprechen. Die VHB haben deshalb immer wieder erhebliche Veränderungen erfahren.
Die heutigen Fassungen gehen auf die noch aufsichtsamtlich genehmigten VHB von 1942, 1966, 1974, 1984 und 1992 zurück. Seit dem Wegfall der Vorabgenehmigungspflicht von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen aufgrund der Dritten Richtlinie Leben im Jahre 1994 (Deregulierung) steht den Versicherungsgesellschaften die Formulierung ihrer AVB weitgehend frei. Die letzte, eine wesentliche Umgestaltung enthaltende Fassung der VHB unter dem bisherigen Versicherungsvertragsrecht sind die VHB 92 und 2000, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) als Verbandsempfehlung formuliert hat. Sie sind für die Versicherungsunternehmen nicht verbindlich. Jeder Versicherer ist seit der Deregulierung berechtigt, den Deckungsumfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes bestimmter Risiken eigenständig zu formulieren. Aus Gründen des Wettbewerbs haben die Versicherer dieses Recht in erheblichem Umfange genutzt. Grundsätzliche Unterschiede im Deckungsumfang gab und gibt es im Rahmen der Grunddeckung aber nicht.
Am gebräuchlichsten sind heute Verträge, die eine Grunddeckung mit der Möglichkeit der Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Sonderklauseln bieten. Zum Teil wird der erweiterte Versicherungsschutz aber auch unter eigenen Produktbezeichnungen wie etwa "Komfortschutz" oder "All Risk für Hausrat" angeboten.
Daran hat auch das VVG 2008 mit seinem weitgehenden Paradigmenwechsel nichts geändert. Die an das neue Recht angepassten VHB – aktuell ist die Fassung 2022 (Stand Nov. 2023) – sind ebenso wenig für die dem GDV angeschlossenen Hausratversicherer verbindlich, wie es die seit der Deregulierung veröffentlichten Vorgängerversionen waren.
Die vom GDV vorgeschlagenen VHB 2022 gibt es in zwei unterschiedlichen Fassungen. Sie unterscheiden sich nach der Berechnung der Versicherungssumme. Es gibt das Versicherungssummen- und das Quadratmetermodell. Bei ersterem wird bei Vertragsabschluss eine konkrete Summe festgelegt, bei letzterem erfolgt die Berechnung der Versicherungssumme durch Multiplikation einen Betrages pro Quadratmeter mit der Wohnfläche der versicherten Wohnung.
1. Altverträge und Übergangsrecht
Rz. 4
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In der Hausratversicherung gibt es immer noch Verträge, die vor der VVG-Reform (2008) abgeschlossen wurden. |
a. |
Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG gilt das neue Recht uneingeschränkt und von Anfang an für Versicherungsverträge, die ab dem 1.1.2008 zustande gekommen sind (Neuverträge). Unter "Zustandekommen" ist der formelle Vertragsabschluss zu verstehen. Auf Altverträge mit formellem Versicherungsbeginn am oder vor dem 31.12.2007 war das bisherige VVG dagegen nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG noch bis zum 31.12.2008 weiter anzuwenden; für sie gilt das neue Recht erst ab dem 1.1.2009. |
b. |
Wie bei nahezu allen Versicherungsverträgen werden auch in der Hausratversicherung der Versicherungsumfang und die wechselseitigen Vertragspflichten weitgehend durch die AVB bestimmt. Maßgebend ist die bei Vertragsabschluss oder ggf. einer etwaigen nachträglichen Änderung des Vertrages zugrunde gelegte Bedingungsfassung. Für ab dem 1.1.2008 abgeschlossene Verträge ist dies unproblematisch. Ihnen liegen die an das neue Recht angepassten VHB 2008/2010 zugrunde. Für die große Zahl aller vor diesem Zeitpunkt zustande gekommenen Hausratversicherungen gelten jedoch die VHB 92 oder 2000 bzw. noch frühere Fassungen weiter. Diese sind mit dem neuen Recht teilweise nicht konform und insoweit unwirksam. |
c. |
Auf Grund der Ermächtigung in Art. 1 Abs. 3 EGVVG hatten die Versicherungsunternehmen bis zum 1.1.2009 das Recht, mit dem neuen Recht nicht mehr konforme Klauseln in den AVB von Altverträgen mit Wirkung zum 1.1.2009 an das geänderte Gesetz anzupassen. Haben die Versicherer davon in vorgeschriebener Form Gebrauch gemacht, ersetzen die geänderten Klauseln vom 1.1.2009 die bisherige Klauselfassung. Haben sie – etwa aus wirtschaftlichen Gründen – davon nicht rechtswirksam Gebrauch gemacht, gelten die Alt-AVB uneingeschränkt und mit der Folge teilweiser Unwirksamkeit weiter, soweit die unwirksamen Klauseln sich nicht durch zwingendes Gesetzesrecht ersetzen lassen; daran fehlt es in der Regel bei vertraglichen Obliegenheiten, § 28 VVG (näher dazu im Allgemeinen Teil dieses Handbuchs, siehe § 1 Rdn 190 ff.). |
2. Unterschiede in den Bedingungsfassungen der VHB
Rz. 5
Die einzelnen Fassungen der VHB unterscheiden sich nicht nur redaktionell. Während die Hausratversicherung bis einschließlich den VHB 74 die Risiken
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Feuer |
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Einbruchdiebstahl und Beraubung mit einfachem Diebstahl von Fahrrädern, Gartenmöbeln und Gartengeräten sowie Wäsche auf ... |