1. Versicherungswert und Kosten

 

Rz. 49

Der Ersatz versicherter Kosten ergänzt und vervollständigt den bedarfsgerechten Versicherungsschutz des Hausrats. In der Hausratversicherung wird nicht die durch ein versichertes Ereignis zerstörte, beschädigte oder abhanden gekommene Sachsubstanz ersetzt, sondern deren Wiederbeschaffungswert. Der Versicherer gleicht die Kosten aus, die am Vermögen des Versicherten durch die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in neuwertigem Zustand entstehen. Da nicht die Sachsubstanz als solche, sondern deren Vermögenswert versichert wird, ist es nur folgerichtig, dass sich der Versicherungsschutz auf bestimmte, mit dem Schaden verbundene Kosten erstreckt.

 

Wichtig

Im Gegensatz zu versicherten Sachen werden mitversicherte Kosten bei der Ermittlung des Versicherungswertes des gesamten Hausrats nicht in die Berechnung einbezogen. Für die Feststellung, ob Unterversicherung vorliegt, spielen die versicherten Kosten keine Rolle. Sie werden bis zu 10 % über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. Liegt allerdings Unterversicherung vor, wird auch der Ersatz versicherter Kosten um die Unterversicherungsquote gekürzt (Näheres vgl. Rdn 226 ff.).

A § 12 Ziff. 6 VHB 2010 sieht – für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer etwas schwer verständlich – vor, dass für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten die Regelung in A § 12 Ziff. 5 (Unterversicherung) entsprechend gilt.

2. Schadenermittlungskosten (§ 85 VVG)

 

Rz. 50

Die Kosten der Schadenermittlung sind in A § 8 Ziff. 2 VHB 2010 nicht aufgeführt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Kosten in der Hausratversicherung nicht zu ersetzen wären. Würde A § 8 Ziff. 2 VHB 2010 als abschließende Aufzählung der (mit-)versicherten Kosten verstanden, stünde die Regelung in Widerspruch zu dem gesetzlichen Leitbild in § 85 VVG. Das Gesetz sieht – wenn auch dispositiv – vor, dass der Versicherer die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu erstatten hat, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Da A § 8 Ziff. 2 VHB 2010 nach seinem Wortlaut (es fehlt das Wort "nur") nicht den Anspruch einer abschließenden Aufzählung versicherter Kosten erhebt, verbleibt es deshalb bei der gesetzlichen Regelung. Zu ersetzen sind demnach über den Wortlaut von A § 8 Ziff. 2 VHB 2010 hinaus auch Schadenermittlungskosten, da sonst ein vom Kerngehalt der gesetzlichen Regelung abweichender und mit § 307 BGB nicht vereinbarer Ausschluss vorliegen würde.[71] Davon erfasst werden auch Kosten aus der Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach wie etwa Kosten, die für die Feststellung entstanden sind, dass überhaupt ein Einbruchdiebstahl vorliegt.[72]

[71] Vgl. auch Prölss/Martin/Knappmann, VHB 2000 § 2 Rn 1.
[72] öOGH r+s 2002, 167; Hansen, VersR 2015, 548, 550.

3. Durch Rettungsmaßnahmen verursachte Heilungskosten Dritter (§ 83 VVG)

 

Rz. 51

Sowohl nach B § 8 Ziff. 1 a VHB 2010 als auch kraft Gesetzes (§ 62 VVG) hat jeder Versicherungsnehmer im Schadenfalle nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Greift ein Dritter als Nothelfer in das Geschehen ein und erleidet bei den Rettungsmaßnahmen einen Sach- oder Körperschaden, was insbesondere bei Wohnungsbränden vorkommt, hat der Dritte als Geschäftsführer ohne Auftrag unter den in §§ 677 ff. BGB geregelten Voraussetzungen einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 683 BGB) gegen den Versicherungsnehmer. Derartige Aufwendungen gehören, wenn sie adäquate Folge der Rettungsmaßnahme sind, zu den Rettungskosten, die der Sachversicherer nach § 83 VVG mit zu tragen hat, allerdings nur in dem durch A § 8 Ziff. 2 VHB 2010 vorgegebenen Rahmen (bis zu 10 % über die Versicherungssumme hinaus und nicht, wenn anderweitiger Versicherungsschutz besteht).[73]

[73] Näher Gallmeister, NVersZ 2000, 505.

4. Versicherte Folgekosten

 

Rz. 52

Ausdrücklich mitversichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten der Aufräumung, Bewegungs- und Schutzkosten, Transport- und Lagerkosten, Schadenabwendungs- oder -minderungskosten, bestimmte Reparaturkosten, Schlossänderungskosten und dezidierte Hotelkosten sowie Bewachungskosten und solche für provisorische Maßnahmen.

Soweit sich derartige Kosten mit dem Sachschaden am versicherten Hausrat überschneiden, beispielsweise etwa die Aufwendungen für die Reinigung bei einem Brand verrußter und angesengter Möbel vor deren Reparatur mit den Kosten der Aufräumung, hat der Versicherer, wenn eine Abgrenzung nicht möglich ist, die Aufwendungen sowohl als Teil der Reparatur- als auch der Aufräumungskosten zu ersetzen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann auch bei aufmerksamer Lektüre den VHB 2010 nicht entnehmen, dass der Versicherungsschutz für Kosten nur subsidiär sein soll; er erkennt nicht, dass für versicherte Kosten keine gesonderte Prämie erhoben bzw. keine eigene Versicherungssumme gebildet wird.[74] Keine Folge eines vorangegangenen Versicherungsfalles in der Hausratversicherung ist die Haftung des Versicherers für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen und in gemieteten Wohnungen nac...

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