Rz. 2
Hausratversicherungen gehören zu den gebäudegebundenen Sachversicherungen. Wie jeder derartige Vertrag beinhaltet die Hausratversicherung trotz der Deckungserweiterungen, die gegenüber gebräuchlichen Einzelrisikoverträgen im gewerblichen Bereich bestehen, keine Allgefahrendeckung. Deshalb enthalten alle Verträge sowohl Risikobegrenzungen als auch Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer zu beachten hat, wenn er seinen Versicherungsschutz nicht gefährden will.
1. VVG 2008
Rz. 3
Das VVG 2008 hat mit seinem Inkrafttreten das bisherige Versicherungsvertragsrecht abgelöst. Die Vorschriften zum Vertragsabschluss sind geändert. Das Gesetz statuiert umfangreiche Beratungs- und Informationspflichten der Versicherer. Und es gestaltet die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten sowie die Regelungen zu Gefahrerhöhungen und zur vorsätzlichen bzw. grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls grundlegend um.
2. Bedingungsfassungen der VHB
Rz. 4
Versicherungsbedingungen wie die für die Hausratversicherung maßgeblichen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) mussten und müssen dem jeweils geltenden Recht (und weitgehend auch) dem Stand der Rechtsprechung entsprechen. Die VHB haben deshalb immer wieder erhebliche Veränderungen erfahren.
Die heutigen Fassungen gehen auf die noch aufsichtsamtlich genehmigten VHB von 1942, 1966, 1974, 1984 und 1992 zurück. Seit dem Wegfall der Vorabgenehmigungspflicht von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen aufgrund der Dritten Richtlinie Leben im Jahre 1994 (Deregulierung) steht den Versicherungsgesellschaften die Formulierung ihrer AVB weitgehend frei. Die letzte, eine wesentliche Umgestaltung enthaltende Fassung der VHB unter dem bisherigen Versicherungsvertragsrecht sind die VHB 92 und 2000, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) als Verbandsempfehlung formuliert hat. Sie sind für die Versicherungsunternehmen nicht verbindlich. Jeder Versicherer ist seit der Deregulierung berechtigt, den Deckungsumfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes bestimmter Risiken eigenständig zu formulieren. Aus Gründen des Wettbewerbs haben die Versicherer dieses Recht in erheblichem Umfange genutzt Grundsätzliche Unterschiede im Deckungsumfang gab und gibt es im Rahmen der Grunddeckung aber nicht.
Am gebräuchlichsten sind heute Verträge, die eine Grunddeckung mit der Möglichkeit der Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Sonderklauseln bieten. Zum Teil wird der erweiterte Versicherungsschutz aber auch unter eigenen Produktbezeichnungen wie etwa "Komfortschutz" oder "All Risk für Hausrat" angeboten.
Daran hat auch das VVG 2008 mit seinem weitgehenden Paradigmenwechsel nichts geändert. Die an das neue Recht angepassten VHB – aktuell ist die Fassung 2010 (Stand 1.1.2013) – sind ebenso wenig für die dem GDV angeschlossenen Hausratversicherer verbindlich, wie es die seit der Deregulierung veröffentlichten Vorgängerversionen waren.
3. Altverträge und Übergangsrecht
Rz. 5
a. |
Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG gilt das neue Recht uneingeschränkt und von Anfang an für Versicherungsverträge, die ab dem 1.1.2008 zustande gekommen sind (Neuverträge). Unter "Zustandekommen" ist der formelle Vertragsabschluss zu verstehen. Auf Altverträge mit formellem Versicherungsbeginn am oder vor dem 31.12.2007 war das bisherige VVG dagegen nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG noch bis zum 31.12.2008 weiter anzuwenden; für sie gilt das neue Recht erst ab dem 1.1.2009. |
b. |
Wie bei nahezu allen Versicherungsverträgen werden auch in der Hausratversicherung der Versicherungsumfang und die wechselseitigen Vertragspflichten weitgehend durch die AVB bestimmt. Maßgebend ist die bei Vertragsabschluss oder ggf. einer etwaigen nachträglichen Änderung des Vertrages zugrunde gelegte Bedingungsfassung. Für ab dem 1.1.2008 abgeschlossene Verträge ist dies unproblematisch. Ihnen liegen die an das neue Recht angepassten VHB 2008/2010 zugrunde. Für die große Zahl aller vor diesem Zeitpunkt zustande gekommenen Hausratversicherungen gelten jedoch die VHB 92 oder 2000 bzw. noch frühere Fassungen weiter. Diese sind mit dem neuen Recht teilweise nicht konform und insoweit unwirksam. |
c. |
Auf Grund der Ermächtigung in Art. 1 Abs. 3 EGVVG hatten die Versicherungsunternehmen bis zum 1.1.2009 das Recht, mit dem neuen Recht nicht mehr konforme Klauseln in den AVB von Altverträgen mit Wirkung zum 1.1.2009 an das geänderte Gesetz anzupassen. Haben die Versicherer davon in vorgeschriebener Form Gebrauch gemacht, ersetzen die geänderten Klauseln vom 1.1.2009 die bisherige Klauselfassung. Haben sie – etwa aus wirtschaftlichen Gründen – davon nicht rechtswirksam Gebrauch gemacht, gelten die Alt-AVB uneingeschränkt und mit der Folge teilweiser Unwirksamkeit weiter, soweit die unwirksamen Klauseln sich nicht durch zwingendes Gesetzesrecht ersetzen lassen; daran fehlt es in der Regel bei vertraglichen Obliegenheiten, |