1. Beginn und Ende der Haftung, Vertragsdauer (B 2 VHB 2022)
Rz. 267
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein/-antrag bezeichneten Zeitpunkt (B 1.1 VHB 2022). Für Schäden, die nach Antragstellung, aber vor Zahlung der Erstprämie eintreten, besteht nach der erweiterten Einlöseklausel Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherungsnehmer ist bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist; für diesen Versicherungsfall besteht keine Deckung.
Rz. 268
Die formularmäßige Bestimmung einer ohne Kündigung eintretenden Vertragsverlängerung um ein Jahr für Verträge mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr (B 2.1.2 VB 2022) entspricht der Regelung in § 11 VVG. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate vor Vertragsablauf.
2. Kündigung (B 2.1.4 VHB 2022)
a) Unkündbarkeit während der Vertragsdauer
Rz. 269
Für die vereinbarte Vertragsdauer ist der Versicherungsvertrag – von den Kündigungsmöglichkeiten wegen Prämienerhöhung oder Obliegenheitsverletzung abgesehen – unkündbar. Eine danach unwirksame Kündigung muss der Versicherer zwar unverzüglich zurückweisen. Dies folgt aus dem das gesamte Versicherungsrecht beherrschenden Vertrauensgrundsatz. Die unwirksame Kündigung wird aber durch eine verspätete oder unterlassene Zurückweisung nicht zur wirksamen Kündigung.
b) Sonderkündigungsrecht nach dem Schadenfall
Rz. 270
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer das Vertragsverhältnis unabhängig von dessen vereinbarter Laufzeit nach B 2.2.1 VHB 2022 kündigen. Das Sonderkündigungsrecht nach dem Schadenfall ist für alle Sachversicherungen typisch und entspricht § 92 VVG. Die Kündigung muss nicht begründet werden und setzt auch keinen ersatzpflichtigen Schaden, sondern nur das Vorliegen eines Versicherungsfalles voraus, also ein Ereignis, das objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt.
Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen und wird bei Kündigung durch den Versicherer einen Monat nach ihrem Zugang wirksam (B 2.2.3 VHB 2022). Der Versicherungsnehmer hat ein Wahlrecht zwischen sofortiger Wirkung und jedem anderen Zeitpunkt bis einschließlich zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres (B 2.2.2 VHB 2022).
Die Kündigung bedarf nach B 2.2.1 VHB 2022 der Textform (vgl. § 126b BGB). Nach der Kündigung ist der Beitrag pro rata temporis abzurechnen (B 1.6.1 VHB 2022).
3. Tod des Versicherungsnehmers (B 2.1.5 VHB 2022)
Rz. 271
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz in dessen bisheriger Wohnung nach B 2.1.5 VHB 2022 für einen bestimmten Zeitraum fort, auch wenn diese von keinem der Erben als Wohnung genutzt wird. Den Erben soll ein angemessener Zeitraum für die Entscheidung über die weitere Nutzung der Wohnung und des Hausrats eingeräumt werden. Sie treten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB in den Versicherungsvertrag ein und sind gesamthänderisch Versicherungsnehmer und Prämienschuldner.
Wird der Hausrat vor Ablauf der Frist vollständig und dauerhaft aufgelöst und dem Versicherer dies zur Kenntnis gebracht, endet der Versicherungsschutz mit Räumung wegen Interessewegfalls.
Ziehen dagegen ein oder mehrere der Erben in die Wohnung ein, wird diese also wieder bewohnt, geht der Versicherungsvertrag, sofern er zu diesem Zeitpunkt nicht bereits wegen Ablaufs der Zweimonatsfrist erloschen ist, auf den oder die betreffenden Erben über und besteht dann uneingeschränkt fort (B 2.1.5 VHB 2022). Nutzung durch einen Dritten genügt nicht.
4. Verjährung
Rz. 272
Für Ansprüche aus dem Hausratsversicherungsvertrag beträgt die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei Jahre.
Gemäß § 15 VVG ist die Verjährung bei gegenüber dem Versicherer angemeldeten Ansprüchen bis zum Eingang von dessen Entscheidung gehemmt. Gemeint ist eine eindeutige und abschließende Erklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs. Es kann sich um eine ablehnende oder eine anerkennende Entscheidung handeln. Die Mitteilung, dass "zum jetzigen Zeitpunkt für das Schadenereignis kein Entschädigungsbetrag zur Verfügung gestellt" werden könne, genügt nicht, um die Hemmung zu beenden, ebenso wenig die Unterzeichnung einer Entschädigungsberechnung und die anschließende Zahlung des Versicherers, sofern keine ergänzende ausdrückliche Erklärung – in Textform – erfolgt.